Kleingartenanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Definition enthält der Paragraf 1 des Kleingarten-Gesetzes: ''Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der ''nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung'' dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.'' | |||
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Version vom 5. Mai 2021, 18:03 Uhr
In München gibt es ca. 85 Kleingartenanlagen. Auch oft unter dem Namen Schrebergärten und Eisenbahner-Gartenvereine geläufig.
Eine Definition enthält der Paragraf 1 des Kleingarten-Gesetzes: Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
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Weblinks
Das Thema "Kleingartenanlagen" ist aufgrund seiner überregionalen Bedeutung auch bei der deutschsprachigen Wikipedia vertreten.
Die Seite ist über diesen Link aufrufbar: Kleingartenanlagen. |