Fundbüro

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Das Fundbüro der Landeshauptstadt München in Sendling ist eine Unterabteilung des Kreisverwaltungsreferates. Dort können gefundene Gegenstände abgegeben und verlorene Gegenstände abgeholt werden.

Während des Oktoberfestes gibt auf der Wiesn ein spezielles Fundbüro: http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Veranstaltungs-und-Versammlungsbuero/Wiesn/Fundbuero.html

Sie haben etwas verloren?

Mit etwas Glück bekommt man es im städtischen Fundbüro zurück, weil es dort abgegeben wurde.

sonst evtl. in diesen

Spezielle Fundbüros

Das städtische Fundbüro ist für folgende Gegenstände nicht zuständig:

Adresse für Abholung

Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung I, Fundbüro

Oetztaler Straße 19
81373 München
☎ : 089 233-96045
@ : fundbuero.kvr@muenchen.de


Öffnungszeiten

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

Wie funktioniert die Suche dort

Bei sogenannten Massenfundsachen wie Schlüsseln, Brillen, Schirmen, Handschuhen und dergleichen, ist persönliches Erscheinen im Fundbüro erforderlich.

Auch für Fundräder ist das Kreisverwaltungsreferat der Stadt (Fundbüro) zuständig:

Wenn etwas verloren wurde, kann es sein, dass der Finder diesen Gegenstand bei einer der Annahmestellen in München abgeben hat. In der Regel dauert es bei wertvolleren Sachen drei bis fünf Werktage, mitunter auch mehrere Wochen oder Monate, bis sie im Fundbüro abgegeben werden. Bis der Gegenstand dann im Fundbüro registriert ist, dauert es ebenfalls einige Tage.

Per E-Mail oder über den Online-Service des Fundbüros kann der Verlust einer Sache unkompliziert mit einer Verlustanzeige gemeldet werden.

Dazu werden folgende Angaben benötigt:

Name und Adresse des Verlierers
Datum oder Zeitraum des Verlustes
Ort des Verlustes
genaue Beschreibung des verlorenen Gegenstandes

Sie erhalten auf eine Anzeige eine Rückmeldung, wenn der Gegenstand registriert wurde. Wenn Sie nichts hören, konnte der Gegenstand leider noch nicht ermittelt werden.

Nicht beanspruchte Fundsachen

Aushändigung an den Finder

Wird eine Fundsache nach Ablauf von sechs Monaten von niemandem beansprucht, geht sie in das Eigentum des Finders über (§ 973 BGB[1]. Darüber wird er vom Fundbüro verständigt und kann die Fundsache abholen. Taucht innerhalb von drei Kalenderjahren doch noch der Verlierer auf, kann dieser vom Finder die Herausgabe verlangen[2].

Wurde Bargeld aufgefunden, erhält der Finder die gefundenen Scheine und Münzen. Überweisungen werden nicht vorgenommen. Damit ist u.a. ausgeschlossen, dass das Fundbüro auf zunächst unerkanntem Falschgeld sitzen bleibt.

Fundsachenversteigerung

Beansprucht der Finder die Fundsachen nicht, werden sie öffentlich versteigert. Fundbüros und Finanzämter halten regelmäßig Versteigerungen ab. Aufgrund von Corona-Vorsichtsmaßnahmen finden solche Versteigerungen derzeit meist online statt.

Derzeitige Versteigerungstermine

Weblinks

  • Fundbüro
    • Dort auch als weitere Informationen
      • Sperr-Notrufe für gestohlene EC-, Kredit- und Handykarten
      • DRK - Schlüsselschutz
      • Schlüsselfundbüro Deutschland
      • Schlüsselfinder Fundbüro 24
      • Return to me
      • Internet FundService – Find-ID.de

Siehe auch

Fahrrad

Wird ein Fahrrad vermisst, muss eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei gemacht werden. Die Anzeige ist zwingende Voraussetzung dafür, dass das Fundbüro ein Fahrrad an den Verlierer aushändigen kann. Sollte sich das Fahrrad als nicht gestohlen erweisen, muss die Anzeige später wieder zurückgenommen werden.

Fundbüro des MVG

Wegen Gegenständen, die möglicherweise in U-Bahnen, Bussen oder Straßenbahnen oder an Haltestellen oder Bahnsteigen verloren wurden, ist das Fundbüro der Münchner Verkehrsgesellschaft MVG in der Elsenheimerstraße 61, 1. Stock zuständig.

Fundbüro der Deutschen Bahn

Bei Gegenständen, die in S-Bahnen, Zügen und dem Bahnhofsbereich verloren wurden, ist das Fundbüro der Deutschen Bahn AG im Hauptbahnhof München die richtige Anlaufstelle.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 973
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 977