Fundbüro: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 56: Zeile 56:


== Abholung von Fundsachen ==
== Abholung von Fundsachen ==
Der Verlierer kann sein Eigentum beim Fundbüro abholen. Meist ist eine Lagergebühr zu entrichten. Außerdem hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn, § 971 BGB<ref>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html § 971 BGB]</ref>).
Der Verlierer kann sein Eigentum beim Fundbüro abholen. Meist ist eine Lagergebühr zu entrichten. Außerdem hat der Finder einen Anspruch auf Finderlohn, § 971 BGB<ref>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html § 971 BGB]</ref>.


== Nicht beanspruchte Fundsachen ==
== Nicht beanspruchte Fundsachen ==
31.262

Bearbeitungen