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* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0 Uhr, vorerst für 14 Tage. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. Auch „längeres Sitzen im Freien“ ist nicht gestattet, ebensowenig private Treffen in Wohnungen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 25.000.- €. Siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> | * Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0 Uhr, vorerst für 14 Tage. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. Auch „längeres Sitzen im Freien“ ist nicht gestattet, ebensowenig private Treffen in Wohnungen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 25.000.- €. Siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> | ||
* Die Bayerische Staatsregierung kann einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Hierzu wurde das bayerische Infektionsschutzgesetz geändert. In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung ebenso extreme Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf gelerntes Personal, das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen verlangen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt soll ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat. (25.3.2020)<ref>[https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/aus-dem-plenum/landtag-beschliesst-bayerisches-infektionsschutzgesetz/ Landtag beschließt Bayerisches Infektionsschutzgesetz], Bayerischer Landtag.</ref> | |||
* Die Bayerische Staatsregierung kann einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Hierzu wurde das bayerische Infektionsschutzgesetz geändert. In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung ebenso extreme Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf gelerntes Personal, das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen verlangen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt soll ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat. (25.3.2020) | |||
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