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*Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird eingeschränkt empfohlen, denn sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern. Die Gefahr der Weitergabe von Keimen an andere können sie etwas reduzieren. Man darf sich aber mit solchen Masken nicht in falscher Sicherheit wiegen und deshalb gar den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.morgenpost.de/ratgeber/article228230799/Coronavirus-Mundschutz-Atemmasken-FFP-Masken-So-gut-schuetzen-sie-Corona.html Wir erklären, warum viele Masken keinen richtigen Schutz vor dem Coronavirus bieten], Merkur.</ref><ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html FAQ Mund-Nasen-Schutz] des RKI (evtl. zum Fremdschutz - nicht zum Selbstschutz). </ref>
*Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird eingeschränkt empfohlen, denn sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern. Die Gefahr der Weitergabe von Keimen an andere können sie etwas reduzieren. Man darf sich aber mit solchen Masken nicht in falscher Sicherheit wiegen und deshalb gar den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.morgenpost.de/ratgeber/article228230799/Coronavirus-Mundschutz-Atemmasken-FFP-Masken-So-gut-schuetzen-sie-Corona.html Wir erklären, warum viele Masken keinen richtigen Schutz vor dem Coronavirus bieten], Merkur.</ref><ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html FAQ Mund-Nasen-Schutz] des RKI (evtl. zum Fremdschutz - nicht zum Selbstschutz). </ref>
* Das '''Bundesverfassungsgericht''' hat am 8. April 2020 einen Eilantrag gegen die Verbote und Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Bayern abgewiesen. Die Gefahren für Leib und Leben wögen schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit.  
* Das '''Bundesverfassungsgericht''' hat am 8. April 2020 einen Eilantrag gegen die Verbote und Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Bayern abgewiesen. Die Gefahren für Leib und Leben wögen schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit.  
* Bei Verstößen gegen die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wird ein [[Bußgeldkatalog Bayern zur Coronoakrise]] zu Grunde gelegt.
* Bei Verstößen gegen die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wird ein [[Bußgeldkatalog in Bayern zur Coronoakrise]] zu Grunde gelegt.
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<div name="Oben Mitte" style="background:  #F4FA58;text-align: left;color:    #000000;font-weight: bold;font-size: 125%;margin: 10px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;"><!--<big>München Wiki Nachrichtenportal • Hier erfahren S' was heut los is´!</big>-->
<div name="Oben Mitte" style="background:  #F4FA58;text-align: left;color:    #000000;font-weight: bold;font-size: 125%;margin: 10px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;"><!--<big>München Wiki Nachrichtenportal • Hier erfahren S' was heut los is´!</big>-->
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<div name="Oben Mitte" style="background:  #F4FA58;text-align: left;color:    #000000;font-weight: bold;font-size: 125%;margin: 10px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;">
<big>Bußgeldkatalog Bayern zur Coronoakrise</big>
</div>
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die ''Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung'' stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 73 Ifsg Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration |Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration]] und dem [[Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege]] bekannt gemacht und ist seit dem 27. März 2020 in Kraft. Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:<ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200327_bussgeldkatalogbarrierearm.pdf Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“], Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154.</ref>
<div style="margin: 0px 5px 5px 0; padding: 0em 1em 1em 1em; border: 1px dotted  #F4FA58; border-top: 1px solid  #F4FA58; background-color:  #fff;"><br/>
<div style="border:2px solid black; border-radius:1em; padding:1em; text-size:150%">
{| class="wikitable"
|+ style="padding-bottom:1em"| Bußgeld gegen die jeweils verstoßende Person bzw. deren Sorgeberechtigte:
|-
! style="text-align:left" | Regelverstoß !! style="text-align:right" | Regelbußgeld
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in der Öffentlichkeit || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Besuch von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) || style="text-align:right" | 500 Euro
|}
{| class="wikitable"
|+ style="padding-bottom:1em"| Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen Betreiber gerichtet ist:
|-
! style="text-align:left" | Regelverstoß !! style="text-align:right" | Regelbußgeld
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Meter in Dienstleistungsbetrieben || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) || style="text-align:right" | 1.000 Euro
|-
| Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebot || style="text-align:right" | 2.500 Euro
|-
| Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|-
| Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen  Verrichtungen des täglichen Lebens dienen || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|-
| Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden ausgenommen solche des täglichen Bedarfs || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|}


Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]] je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [[Gesetz über Ordnungswidrigkeiten|OWiG]] je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
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