München in der Zeit des Nationalsozialismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Weitere SS- und Polizeigerichte
(Weitere SS- und Polizeigerichte)
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In der NS-Diktatur wurden diese Morde durch den Strang, das heißt durch Erhängen, und zum Teil – zur Abschreckung – auch mit dem Handbeil vollzogen. Wegen der ansteigenden Zahl der Hinrichtungen setzte man im Reichsgebiet ab dem 28. Oktober [[1936]] wieder die Guillotine (Fallbeil) ein. Es gab insgesamt vierzehn Hinrichtungsstätten; [[Stadelheim|München-Stadelheim]] war für die Gerichtsbezirke München, Bamberg, Nürnberg und für den Bereich der NS-Sondergerichte im ehemaligen Österreich Eger, Salzburg und Innsbruck "zuständig". Drei hauptamtliche Scharfrichter, die mit der zusammenlegbaren, in Kisten verpackten Guillotine ihr blutiges „Handwerk“ ausführten, wurden dafür eingesetzt. Ihr Jahresgehalt betrug 3000,– Reichsmark und 60 bis 65 Reichsmark Vergütung pro Hinrichtung. Am Abend vor der Hinrichtung musste "regulär" die bevorstehende Vollstreckung des Urteils dem Kandidaten im Beisein von Justizbeamten mitgeteilt werden. Darauf folgte die Verlegung in die so genannte „Todeszelle“, wo ihn ein Anstaltsgeistlicher besuchen durfte. In München-Stadelheim übernahmen die Geistlichen [[Karl Alt]] und [[Ferdinand Brinkmann]] diese schreckliche Aufgabe. Die Morde fanden meistens am frühen Morgen statt. Der bzw. die Gefangene wurde zur "Hinrichtungsstätte" abgeführt, wo man ihm/ihr nochmals das Urteil verlas; der Henker vollzog dann die angeordnete Tötung. Der Mord wurde genau protokolliert und dauerte nur wenige Sekunden. Die Kosten für Haftaufenthalt, Hinrichtungsvorgang und Vergütung des Scharfrichters hatten die Angehörigen des Opfers auf Rechnung hin zu begleichen. Die anonyme Bestattung fand meist auf dem nahe gelegenen [[Friedhof am Perlacher Forst]] statt. Es war eher ein Verscharren, ein die Spuren verwischen.
In der NS-Diktatur wurden diese Morde durch den Strang, das heißt durch Erhängen, und zum Teil – zur Abschreckung – auch mit dem Handbeil vollzogen. Wegen der ansteigenden Zahl der Hinrichtungen setzte man im Reichsgebiet ab dem 28. Oktober [[1936]] wieder die Guillotine (Fallbeil) ein. Es gab insgesamt vierzehn Hinrichtungsstätten; [[Stadelheim|München-Stadelheim]] war für die Gerichtsbezirke München, Bamberg, Nürnberg und für den Bereich der NS-Sondergerichte im ehemaligen Österreich Eger, Salzburg und Innsbruck "zuständig". Drei hauptamtliche Scharfrichter, die mit der zusammenlegbaren, in Kisten verpackten Guillotine ihr blutiges „Handwerk“ ausführten, wurden dafür eingesetzt. Ihr Jahresgehalt betrug 3000,– Reichsmark und 60 bis 65 Reichsmark Vergütung pro Hinrichtung. Am Abend vor der Hinrichtung musste "regulär" die bevorstehende Vollstreckung des Urteils dem Kandidaten im Beisein von Justizbeamten mitgeteilt werden. Darauf folgte die Verlegung in die so genannte „Todeszelle“, wo ihn ein Anstaltsgeistlicher besuchen durfte. In München-Stadelheim übernahmen die Geistlichen [[Karl Alt]] und [[Ferdinand Brinkmann]] diese schreckliche Aufgabe. Die Morde fanden meistens am frühen Morgen statt. Der bzw. die Gefangene wurde zur "Hinrichtungsstätte" abgeführt, wo man ihm/ihr nochmals das Urteil verlas; der Henker vollzog dann die angeordnete Tötung. Der Mord wurde genau protokolliert und dauerte nur wenige Sekunden. Die Kosten für Haftaufenthalt, Hinrichtungsvorgang und Vergütung des Scharfrichters hatten die Angehörigen des Opfers auf Rechnung hin zu begleichen. Die anonyme Bestattung fand meist auf dem nahe gelegenen [[Friedhof am Perlacher Forst]] statt. Es war eher ein Verscharren, ein die Spuren verwischen.
== SS-Verwaltungen in München==
=== Hauptamt SS-Gericht===
Das „Hauptamt SS-Gericht“ (SSG)<ref>nach: https://de.wikipedia.org/wiki/SS-Hauptämter#SS-Führungshauptamt</ref> ging aus dem „SS-Disziplinaramt“ und dem „SS-Rechtsamt“ hervor, die schon länger zuvor bestanden hatten und am 1. Juni [[1939]] im neuen Hauptamt aufgingen. Sein Aufgabenbereich war zunächst die Bearbeitung von Disziplinar- und Beschwerdesachen für den Reichsführer SS, Himmler. Es unterstand nacheinander den SS-Obergruppenführern Paul Scharfe und Franz Breithaupt. Es war die Zentral- und Ministerialinstanz des gesamten deutschen SS- und Polizeigerichtswesens mit Sitz in München. Das Hauptamt war – gleichberechtigt neben der Kriegsgerichtsbarkeit der Wehrmacht – als Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für den gesamten Bereich der SS und der Polizei zuständig.
Später wurde die Zuständigkeit ausgedehnt auf deutsche und ausländische Zivilpersonen wegen aller im Operationsgebiet begangenen Straftaten, ab Januar 1945 sogar auf alle Kriegsgefangenen.
Grundlage der Arbeit der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei waren an das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung angelehnt, von denen jedoch in einer Reihe von Fällen abgewichen wurde.
=== Weitere SS- und Polizeigerichte===
Im Hauptamt in München wurde ein „Oberstes SS- und Polizeigericht“ eingerichtet für alle Fälle von Hoch- und Landesverrat, Spionage, für alle Straftaten von SS- und Polizeioffizieren im Generalsrang sowie für Straftaten von besonderer Bedeutung. Das Oberste SS- und Polizeigericht war kein übergeordnetes Gericht im Sinne einer Rechtsmittelinstanz. In allen Strafverfahren der SS und Polizei entschied jedes Gericht, entsprechend den Kriegsgerichten der Wehrmacht, ohne Berufungsmöglichkeit in erster und letzter Instanz.
Es kam jedoch häufig vor, dass Himmler, dem eine enorme Anzahl von Urteilen persönlich vorgetragen oder vorgelegt wurden, Urteile eigenhändig korrigierte, sei es strafverschärfend oder auf dem Gnadenwege Todesurteile abschwächend durch Versetzung von Verurteilten zu so genannten Bewährungseinheiten.
Dem Hauptamt SS-Gericht unterstanden bis zu 38 regionale SS- und Polizeigerichte. Sie waren eingerichtet jeweils am Dienstsitz eines Höheren SS- und Polizeiführers (HSSPF), der in den Verfahren auch als Gerichtsherr fungierte. An den SS- und Polizeigerichten waren SS-Führer mit der Befähigung zum Richteramt als so genannte SS-Richter tätig, die der Waffen-SS angehören mussten. Bei einem chronischen Mangel an qualifizierten Juristen gab es im Sommer 1944 immerhin 605 dem Hauptamt SS-Gericht unterstellte SS-Richter – ein deutlicher Hinweis auf die hohe Zahl von Strafsachen in den Reihen der SS und Polizei.
Durch Erlass Himmlers vom 16. Mai 1944 wurde beim Hauptamt SS-Gericht ein „SS- und Polizeigericht z. b. V.“ (zur besonderen Verwendung) eingerichtet, das ausschließlich mit der Aufklärung und Verfolgung einiger in [[Konzentrationslager]]n von SS begangener Delikte, insbesondere Unterschlagungen und Korruption, betraut war.


==Juristische Aufarbeitung in der Nachkriegszeit ==
==Juristische Aufarbeitung in der Nachkriegszeit ==
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