Judenedikt

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Eine sogenannte "Judenmatrikel" und eine als "Regulativ" bezeichnete Rechtsnorm brachten unter Kurfürst Max IV. Joseph im Jahr 1805 eine Verbesserung der Rechtslage der bayerischen Juden.

Auszug aus den "Umfassenden Anordnungen über die Erteilung des Judenschutzes" von 1805 4: § I. Den unter churfürstlichem Schütze in München sich befindenden Juden ist erlaubt, in jeder Straße, wo sie wollen, in gemietheten oder eygenen Häusern zu wohnen. § III. Jede Familie erhält ihre bestimmte Nummer. Von der Familie kann daher nur 1 Kind heyrathen, auf welches die Nummer übertragen werden kann, andere Judenkinder nur alsdann heyrathen, wenn sich in der Zahl eine Minderung ergeben hat. § IV. Wittwen dürfen nur heyrathen, wenn sie kinderlos sind, ein fremdes Subjekt nur dann erwählen, wenn hierdurch ein beträchtliches Vermögen ins Land kommt. § IX. Den Juden kann Handel zu treiben erlaubt werden in: Draps d'or d'argem, Stoffe, Bänder, gestickte Waren, Bruch- und Fadengold, Silber, Juwelen, Bijouterie, Nesseltuch, Kanten, inländische Leinwand und Seidenwaren, Pferde, Federn, Wachs, Hopfen Möbel, Malereyen, Kunstsachen, Wein, Getreid, Thee, Kaffee, Schokolade, Tabak en gros."

Diese Maßnahmen waren zwar weit entfernt von jeder wie auch immer gearteten bürgerlichen Gleichstellung.


Sie bildeten gemeinsam mit dem "Judenedikt" von 1813 die Grundlage zur formalen Errichtung von jüdischen Gemeinden.

In den Paragraphen 23 und 24 des Edikts wurde den bayerischen Juden etwa "vollkommene Gewissens-Freiheit gesichert. Sie genießen alle den Privat-Kirchengesellschaften (...) eingeräumten Befugnisse. (...)

Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorial-Einteilung des Reichs übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden,

und an einem Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben".


Siehe auch

Im Jahr 1815 folgte denn auch die Konstitution der Israelitischen Kultusgemeinde München.

Zitiert nach Heusler, Weger