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Der Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für Bayern ist am 27. März 2020 veröffentlicht worden. | |||
*Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen 5.000 Euro | *Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen 5.000 Euro | ||
*Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen 500 Euro | *Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen 500 Euro | ||
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*Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und *Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung 150 Euro | *Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und *Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung 150 Euro | ||
*Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) 500 Euro | *Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) 500 Euro | ||
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen beziehungsweise mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Wer fahrlässig handelt, muss nur die Hälfte bezahlen. Die Rechnung kommt dann vom Ordnungsamt, das ist in München das Kreisverwaltungsreferat und im Landkreis das Landratsamt. | |||
Unabhängig davon der Ordnungswidrigkeit kann es sich bei einem Verstoß auch um eine Straftat gemäß dem § 75 des Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) handeln. Dort wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. | |||
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