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Alle jüdischen Firmen mußten in ein Verzeichnis eingetragen werden, das das zuständige Gewerbeamt führte und in das die Einsicht „Jedermann gestattet“ war. (Quelle: Reichsgesetzblatt, RGBl. 1938, Teil I, 627) | Alle jüdischen Firmen mußten in ein Verzeichnis eingetragen werden, das das zuständige Gewerbeamt führte und in das die Einsicht „Jedermann gestattet“ war. (Quelle: Reichsgesetzblatt, RGBl. 1938, Teil I, 627) | ||
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