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Der verschleiernde Fachausdruck dazu heißt im Juristendeutsch: ''Vollzug der Todesstrafe'' | Der verschleiernde Fachausdruck dazu heißt im Juristendeutsch: ''Vollzug der Todesstrafe'' | ||
In der NS-Diktatur wurden diese Morde durch den Strang, das heißt durch Erhängen, und zum Teil – zur Abschreckung – auch mit dem Handbeil vollzogen. Wegen der ansteigenden Zahl der Hinrichtungen setzte man im Reichsgebiet ab dem 28. Oktober [[1936]] wieder die Guillotine (Fallbeil) ein. Es gab insgesamt vierzehn Hinrichtungsstätten; [[München-Stadelheim]] war für die Gerichtsbezirke München, Bamberg, Nürnberg und für den Bereich der Sondergerichte Eger, Salzburg und Innsbruck "zuständig". Drei hauptamtliche Scharfrichter, die mit der zusammenlegbaren, in Kisten verpackten Guillotine ihr blutiges „Handwerk“ ausführten, waren hierfür eingesetzt. Ihr Jahresgehalt betrug 3000,– Reichsmark und 60 bis 65 Reichsmark Vergütung pro Hinrichtung. Am Abend vor der Hinrichtung musste "regulär" die bevorstehende Vollstreckung des Urteils dem Kandidaten im Beisein von Justizbeamten mitgeteilt werden. Darauf folgte die Verlegung in die so genannte „Todeszelle“, wo ihn ein Anstaltsgeistlicher besuchen durfte. In München-Stadelheim übernahmen die Geistlichen [[Karl Alt]] und [[Ferdinand Brinkmann]] diese schreckliche Aufgabe. Die Morde fanden meistens am frühen Morgen statt. Der bzw. die Gefangene wurde zur "Hinrichtungsstätte" abgeführt, wo man ihm/ihr nochmals das Urteil verlas; der Henker vollzog dann die angeordnete Tötung. Der Mord wurde genau protokolliert und dauerte nur wenige Sekunden. Die Kosten für Haftaufenthalt, Hinrichtungsvorgang und Vergütung des Scharfrichters hatten die Angehörigen des Opfers auf Rechnung hin zu begleichen. Die Bestattung fand meist auf dem nahe gelegenen [[Friedhof Perlacher Forst]] statt. | |||
==Juristische Aufarbeitung in der Nachkriegszeit == | ==Juristische Aufarbeitung in der Nachkriegszeit == |
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