Bußgeldkatalog in Bayern zur Coronoakrise

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Der Bußgeldkatalog in Bayern von Übertretungen der Inf.Schutzmaßnahmen zur Covid-19-Krise umfasst diese Punkte (Auszug):

Bußgeldkatalog zur „Corona-Pandemie“

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 73 Ifsg Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht und ist seit dem 27. März 2020 in Kraft. Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:[1]


Bußgeld gegen die jeweils verstoßende Person bzw. deren Sorgeberechtigte:
Regelverstoß Regelbußgeld
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in der Öffentlichkeit 150 Euro
Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe 150 Euro
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung 150 Euro
Besuch von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize 500 Euro
Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege 500 Euro
Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 500 Euro
Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) 500 Euro
Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen 500 Euro
Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) 500 Euro
Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen Betreiber gerichtet ist:
Regelverstoß Regelbußgeld
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Meter in Dienstleistungsbetrieben 500 Euro
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen 500 Euro
Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen 500 Euro
Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) 1.000 Euro
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebot 2.500 Euro
Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen 5.000 Euro
Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen 5.000 Euro
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden ausgenommen solche des täglichen Bedarfs 5.000 Euro
Anmerkungen

Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Unabhängig von der Ordnungswidrigkeit kann es sich bei einem Verstoß auch um eine Straftat gemäß dem § 75 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) handeln. Dort kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße bestraft werden, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.

  1. Verkündungsplattform im Internet der Bayerischen Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154.