Bußgeldkatalog in Bayern zur Coronoakrise
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Der Bußgeldkatalog in Bayern von Übertretungen der Inf.Schutzmaßnahmen zur Covid-19-Krise umfasst diese Punkte:
Bußgeldkatalog Bayern zur Coronoakrise
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 73 Ifsg Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht und ist seit dem 27. März 2020 in Kraft. Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:[1]
Regelverstoß | Regelbußgeld |
---|---|
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in der Öffentlichkeit | 150 Euro |
Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | 150 Euro |
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung | 150 Euro |
Besuch von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize | 500 Euro |
Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege | 500 Euro |
Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | 500 Euro |
Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) | 500 Euro |
Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen | 500 Euro |
Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) | 500 Euro |
Regelverstoß | Regelbußgeld |
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Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Meter in Dienstleistungsbetrieben | 500 Euro |
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen | 500 Euro |
Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen | 500 Euro |
Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) | 1.000 Euro |
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebot | 2.500 Euro |
Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | 5.000 Euro |
Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | 5.000 Euro |
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden ausgenommen solche des täglichen Bedarfs | 5.000 Euro |
- ↑ Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154.