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* Erfolge in München<br/>
:Die Münchner Gesundheitsreferentin Stephanie Jacobs spricht [https://www.sueddeutsche.de/muenchen/corona-muenchen-zahl-infektionen-1.4872252 inzwischen von "einem großen Erfolg" bei der Krankheitsbekämpfung in der Stadt: ''Die Zahlen machen Hoffnung.''] (SZ vom 8.4.20)
* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0&nbsp;Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. „Längeres Sitzen im Freien“ ist beispielsweise allein auf einer Parkbank zum Lesen gestattet, jedoch sind private Treffen in Wohnungen nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder, siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein.
* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0&nbsp;Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. „Längeres Sitzen im Freien“ ist beispielsweise allein auf einer Parkbank zum Lesen gestattet, jedoch sind private Treffen in Wohnungen nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder, siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein.
* Seit 10. April 2020, 00:00 Uhr ist die Verordnung über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. '''Nicht in Quarantäne''' müssen Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, also etwa Tagespendler während der Arbeitswoche. Des Weiteren Personal, das im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- oder Güterverkehr auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug unterwegs ist. Weiterhin gelten Ausnahmen für Menschen, deren Tätigkeit etwa für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist.
* Seit 10. April 2020, 00:00 Uhr ist die Verordnung über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. '''Nicht in Quarantäne''' müssen Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, also etwa Tagespendler während der Arbeitswoche. Des Weiteren Personal, das im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- oder Güterverkehr auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug unterwegs ist. Weiterhin gelten Ausnahmen für Menschen, deren Tätigkeit etwa für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist.
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