Dachau-Prozesse: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Oktober 2016, 01:01 Uhr

Zum Zeitpunkt der Befreiung des KZ Dachau durch ein Bataillon der 7. US-Armee am 29. April 1945 befanden sich noch etwa 32.000 Häftlinge im Lager. Darunter waren auch viele Häftlinge, die von der SS aus aufgelösten Lagern nach Dachau „evakuiert“ worden waren, als sich Truppen der Alliierten den Lagern näherten. Die von den Amerikanern angetroffenen Häftlinge befanden sich größtenteils in einem sehr schlechten Gesundheitszustand. Außerdem fanden die Befreier eine hohe Anzahl Leichen von verstorbenen oder ermordeten Häftlingen vor.[1]

Vor diesem Hintergrund und weiterer aufgedeckter Kriegsverbrechen begannen amerikanische Ermittler im Rahmen des War Crimes Program, einem US-amerikanischen Programm zur Schaffung von Rechtsnormen und eines Justizapparates zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen, zügig mit den Untersuchungen zur Feststellung der Verantwortlichen für diese Verbrechen.[2]

Noch 1945 begannen die Prozesse. Verhandelt wurde gegen die aufgegriffenen Angehörigen des Lagerpersonals von Konzentrationslagern, gegen Militärs und Zivilisten, denen die gezielte Ermordung abgeschossener oder notgelandeter alliierter Flieger vorgeworfen wurde, und gegen die Beschuldigten des Malmedy-Massakers.


Der erste Dachauer Prozess, der später so genannte Dachau-Hauptprozess (United States of America v. Martin Gottfried Weiss et al.), richtete sich gegen Teile der Wachmannschaft des KZ Dachau und wurde vom 15. November bis zum 13. Dezember 1945 durchgeführt. Die Liste der dort Angeklagten reichte vom zeitweiligen KZ-Lagerkommandanten Martin WeißW, über den Lagerführer des Außenlagers Allach, Josef Jarolin, Kommandanten diverser Kauferinger Nebenlager, wie Johann Eichelsdörfer, Arno Lippmann, Otto Förschner oder Alfred Kramer, die Schutzhaftlagerführer Michael Redwitz und Friedrich Ruppert und gegen drei Funktionshäftlinge. Unter dem angeklagten medizinischen Personal befanden sich die KZ-Lagerärzte Hans Eisele, Wilhelm Witteler und Fritz Hintermayer. Hinzuzuzählen ist noch der Tropenmediziner Claus Schilling, der die Malariaversuchsstation in Dachau geleitet hatte. Ebenso stand Otto Schulz als Vertreter der Deutsche Ausrüstungswerke (DAW) unter Anklage. Auch Otto Moll befand sich für seine Tätigkeit in diversen Kauferinger Außenlagern im Jahr 1945 unter den Angeklagten. Als einziger Vertreter der so genannten „Politischen Abteilung]]“ (= Gestapo) war Kriminalkommissar Johann Kick angeklagt.[3]

Der Urteilsverkündung schickte das Gericht einige grundsätzliche Überlegungen voraus. Tötungen und Misshandlungen seien im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens (Common Design) geschehen. Sie erforderten, gegen jeden Anklage zu erheben, der mit der Verwaltung oder Arbeit im Lager zu tun gehabt habe. Das Gericht sei zwar von Siegerseite eingesetzt worden, es wende jedoch ausschließlich Normen internationalen Rechts und solche Rechtsgrundsätze an, die von allen zivilisierten Menschen anerkannt seien.[4] Die 40 Angeklagten wurden sämtlich schuldig befunden und 36 von ihnen zum Tode verurteilt. Von den zum Tode Verurteilten wurden 28 am 28. und 29. Mai 1946 im Landsberger Kriegsverbrechergefängnis gehängt. Dem Dachau-Hauptverfahren schlossen sich 121 Folgeprozesse mit etwa 500 Beschuldigten an.


Vom 29. März bis zum 13. Mai 1946 wurde mit dem zweiten Dachauer Prozess, dem Mauthausen-Hauptprozess (United States of America v. Hans Altfuldisch et al.), das umfangreichste Konzentrationslagerverfahren durchgeführt.


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  1. Vgl. Stanislav Zámečník: Das war Dachau., Frankfurt am Main 2007, S. 390f.f.
  2. Vgl. Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Frankfurt am Main 1992, S. 16 ff.
  3. Vgl. Dachau-Hauptprozess: Case No. 000-50-2 (US vs. Martin Gottfried Weiss et al) Tried 13 Dec. 45, S. 2ff.
  4. Holger Lessing: Der erste Dachauer Prozess. Baden-Baden 1993, S. 249