Sondergericht München

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Das NS-Sondergericht München führte während des Krieges rund 4.750 Verfahren gegen etwa 6.300 Angeklagte durch. Die Gründung der Sondergerichte geht zurück auf eine durch die NS-Regierung im Frühjahr 1933 veranlaßte Notverordnung des Reichspräsidenten. In allen 25 Oberlandesgerichtsbezirken wurden Sondergerichte eingesetzt. Wichtigste Handlungsgrundlage der Sondergerichte war zunächst das Heimtückegesetz vom 20.12.1934. Die Dominanz von Eigentumskriminalität - die sich bei genauerer Betrachtung der Einzelfälle als klare Form der Klein- und Beschaffungskriminalität erweist - stand in engem Zusammenhang mit der miserablen Lebenslage der ausländischen ZwangsarbeiterInnen. Je desolater die Versorgungssituation, d.h. je größer die Schwierigkeiten bei der Subsistenzsicherung, um so eher kommt es zur Aneignung fremden Besitzes. Die überaus strengen Strafen für derartige Formen der "Hungerkriminalität" standen in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat.



Darunter befanden sich 1.090 ausländische Angeklagte (zumeist ZwangsarbeiterInnen. Die Spruchtätigkeit des Münchner Sondergerichts war außerordentlich hart. Von allen Urteilen wurden nur 22,6 % als Gefängnisstrafen ausgesprochen. Dagegen wurden in über 60 % aller Fälle meist mehrjährige Zuchthaus- bzw. Straflagerstrafen verhängt. Lediglich 6 % aller Angeklagten wurden freigesprochen. Dagegen wurden 36 Todesurteile (8,3 %) ausgesprochen, von denen die meisten durch die "Fallschwertmaschine" im Gefängnis Stadelheim vollstreckt wurden. Die Angeklagten hatten kaum eine Möglichkeit, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Ihre Situation vor Gericht war vor allem gekennzeichnet durch ihre Ahnungs- und Hilflosigkeit, meist fehlten Dolmetscher und Anwälte.

Literatur

Siehe auch, Weblinks