COVID-19-Pandemie in München: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bild:Impftram Pasing.jpg|mini|Eine Impftram der MVG in [[Pasing]]]]
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Das Münchner [[Impfzentrum]] befand sich bis April 2022 in der Messe München und wurde dann verlegt an den [[Gasteig]] in der [[Rosenheimer Straße]]. Eine Anmeldung ist möglich online unter [https://impfzentren.bayern/ Impfzentren Bayern] oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Darüber hinaus nehmen viele Haus-, Fachärzte und Betriebsärzte Impfungen in ihrer Praxis vor. Außerdem werden regelmäßig mobile Impfungen mit Impfbussen angeboten. Seit Februar 2022 bietet die Münchner Verkehrsgesellschaft auch eine Impftram als mobile Impfstation an.<ref>[[MVG]]: [https://www.mvg.de/services/aktuelles/coronavirus.html#impftram Einsatzplan der Impftram]</ref>
Das Münchner [[Impfzentrum]] befand sich bis April 2022 in der Messe München und wurde dann verlegt an den [[Gasteig]] in der [[Rosenheimer Straße]]. Eine Anmeldung ist möglich online unter [https://impfzentren.bayern/ Impfzentren Bayern] oder telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Darüber hinaus nehmen viele Haus-, Fachärzte und Betriebsärzte Impfungen in ihrer Praxis vor. Außerdem werden regelmäßig mobile Impfungen mit Impfbussen angeboten. Seit Februar 2022 bietet die Münchner Verkehrsgesellschaft auch eine Impftram als mobile Impfstation an.<ref>[[MVG]]: [https://www.mvg.de/services/aktuelles/coronavirus.html#impftram Einsatzplan der Impftram]</ref>
=== Bußgelder ===
Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom [[Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration |Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration]] und dem [[Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege]] bekannt gemacht und ist seit dem 27. März 2020 in Kraft.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 73 Ifsg Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:<ref>Verkündungsplattform im Internet der Bayerischen Staatskanzlei, [[Franz-Josef-Strauß-Ring]] 1, 80539 München: [https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200327_bussgeldkatalogbarrierearm.pdf Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“], Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154.</ref>
{| class="wikitable"
|+ style="padding-bottom:1em"| Bußgeld gegen die jeweils verstoßende Person bzw. deren Sorgeberechtigte:
|-
! style="text-align:left" | Regelverstoß !! style="text-align:right" | Regelbußgeld
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in der Öffentlichkeit || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung || style="text-align:right" | 150 Euro
|-
| Besuch von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Betreten von Hochschulen (Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten) || style="text-align:right" | 500 Euro
|}
{| class="wikitable"
|+ style="padding-bottom:1em"| Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen Betreiber gerichtet ist:
|-
! style="text-align:left" | Regelverstoß !! style="text-align:right" | Regelbußgeld
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Meter in Dienstleistungsbetrieben || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen || style="text-align:right" | 500 Euro
|-
| Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) || style="text-align:right" | 1.000 Euro
|-
| Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebot || style="text-align:right" | 2.500 Euro
|-
| Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|-
| Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen  Verrichtungen des täglichen Lebens dienen || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|-
| Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden ausgenommen solche des täglichen Bedarfs || style="text-align:right" | 5.000 Euro
|}


== Statistiken ==
== Statistiken ==
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