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* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0&nbsp;Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. „Längeres Sitzen im Freien“ ist beispielsweise allein auf einer Parkbank zum Lesen gestattet, jedoch sind private Treffen in Wohnungen nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder, siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein.
* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0&nbsp;Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. „Längeres Sitzen im Freien“ ist beispielsweise allein auf einer Parkbank zum Lesen gestattet, jedoch sind private Treffen in Wohnungen nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder, siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein.
* Seit 10. April 2020, 00:00 Uhr ist die Verordnung über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. '''Nicht in Quarantäne''' müssen Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, also etwa Tagespendler während der Arbeitswoche. Des Weiteren Personal, das im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- oder Güterverkehr auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug unterwegs ist. Weiterhin gelten Ausnahmen für Menschen, deren Tätigkeit etwa für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist.
* Die Bayerische Staatsregierung kann seit dem 25. März auf einer gesetzlichen Grundlage einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Das [[bayerische Infektionsschutzgesetz]] wurde so geändert.  In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung dazu Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf ausgebildetes Medizin. und pflegerisches Personal und das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. (Letzteres ist der Hilfspflicht von allen Erwachsenen für die Feuerwehren nachgebildet.) Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand verlangen. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt kann ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat.<ref>[https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/aus-dem-plenum/landtag-beschliesst-bayerisches-infektionsschutzgesetz/ Landtag beschließt Bayerisches Infektionsschutzgesetz], Bayerischer Landtag, 25.3.2020.</ref><ref>[https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2020/07/gvbl-2020-07.pdf#page=2 Text des Bayerisches Infektionsschutzgesetzes] (Verkündung, In Kraft: 27.3.)</ref><ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerisches_Infektionsschutzgesetz Artikel dazu bei WP </ref>
* Die Bayerische Staatsregierung kann seit dem 25. März auf einer gesetzlichen Grundlage einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Das [[bayerische Infektionsschutzgesetz]] wurde so geändert.  In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung dazu Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf ausgebildetes Medizin. und pflegerisches Personal und das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. (Letzteres ist der Hilfspflicht von allen Erwachsenen für die Feuerwehren nachgebildet.) Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand verlangen. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt kann ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat.<ref>[https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/aus-dem-plenum/landtag-beschliesst-bayerisches-infektionsschutzgesetz/ Landtag beschließt Bayerisches Infektionsschutzgesetz], Bayerischer Landtag, 25.3.2020.</ref><ref>[https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2020/07/gvbl-2020-07.pdf#page=2 Text des Bayerisches Infektionsschutzgesetzes] (Verkündung, In Kraft: 27.3.)</ref><ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerisches_Infektionsschutzgesetz Artikel dazu bei WP </ref>
*Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird eingeschränkt empfohlen, denn sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern. Die Gefahr der Weitergabe von Keimen an andere können sie etwas reduzieren. Man darf sich aber mit solchen Masken nicht in falscher Sicherheit wiegen und deshalb gar den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.morgenpost.de/ratgeber/article228230799/Coronavirus-Mundschutz-Atemmasken-FFP-Masken-So-gut-schuetzen-sie-Corona.html Wir erklären, warum viele Masken keinen richtigen Schutz vor dem Coronavirus bieten], Merkur.</ref><ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html FAQ Mund-Nasen-Schutz] des RKI (evtl. zum Fremdschutz - nicht zum Selbstschutz). </ref>
*Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird eingeschränkt empfohlen, denn sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern. Die Gefahr der Weitergabe von Keimen an andere können sie etwas reduzieren. Man darf sich aber mit solchen Masken nicht in falscher Sicherheit wiegen und deshalb gar den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.morgenpost.de/ratgeber/article228230799/Coronavirus-Mundschutz-Atemmasken-FFP-Masken-So-gut-schuetzen-sie-Corona.html Wir erklären, warum viele Masken keinen richtigen Schutz vor dem Coronavirus bieten], Merkur.</ref><ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html FAQ Mund-Nasen-Schutz] des RKI (evtl. zum Fremdschutz - nicht zum Selbstschutz). </ref>
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::Bevölkerung Stadt München: 1.471.508<br />
::Bevölkerung Stadt München: 1.471.508<br />
::Bevölkerung Landkreis München: 348.871<br />
::Bevölkerung Landkreis München: 348.871<br />
*Im Freistaat sind inzwischen '''30.363''' Menschen ''positiv'' auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden. (Gesamtbevölkerung: 12.997.204). Davon sind '''721''' Patienten mit einer Infektion gestorben. (Stand: 10. April 2020, 16:53 Uhr). Die Ausbreitung in ganz Bayern hat zur Zeit eine Verdopplungszeit von 9,5 Tagen. Als Ziel wird derzeit eine Verlangsamung der Ausbreitung angestrebt, bis eine Verdoppelungszeit von mindestens 12 bis 14 Tagen erreicht sein wird. Die [https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm Übersichtskarte zu Coronavirusinfektionen in Bayern] liegt jeweils beim [[Landesgesundheitsamt|Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, dem Landesgesundheitsamt]] vor.  
*Im Freistaat sind inzwischen '''31.453''' Menschen ''positiv'' auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden. (Gesamtbevölkerung: 12.997.204). Davon sind '''747''' Patienten mit einer Infektion gestorben. (Stand: 11. April 2020, 8:53 Uhr). Die Ausbreitung in ganz Bayern hat zur Zeit eine Verdopplungszeit von 9,5 Tagen. Als Ziel wird derzeit eine Verlangsamung der Ausbreitung angestrebt, bis eine Verdoppelungszeit von mindestens 12 bis 14 Tagen erreicht sein wird. Die [https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm Übersichtskarte zu Coronavirusinfektionen in Bayern] liegt jeweils beim [[Landesgesundheitsamt|Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, dem Landesgesundheitsamt]] vor.  
*Auf Grund der Inkubationszeit, der Dunkelziffern, der Zeit zur Testung und der Erfassung durch die Ämter gibt die angegebene Zahl nicht die aktuelle Durchseuchung wieder, sondern dürfte rückblickend die Situation von vor etwa elf Tagen aufzeigen. Insbesondere werden Menschen nicht erfasst, die infiziert sind, sich aber auf Grund mangelnder Symptomatik gar nicht erst testen lassen. Zudem müssen zu testende Personen entweder Kontakt mit einem Infizierten gehabt haben oder in einem Corona-Krisengebiet  gewesen sein. Virologen sprechen von einer bis zu '''zehnfach höheren Zahl''' der Infizierten, als die offiziell gemeldeten Zahlen.
*Auf Grund der Inkubationszeit, der Dunkelziffern, der Zeit zur Testung und der Erfassung durch die Ämter gibt die angegebene Zahl nicht die aktuelle Durchseuchung wieder, sondern dürfte rückblickend die Situation von vor etwa elf Tagen aufzeigen. Insbesondere werden Menschen nicht erfasst, die infiziert sind, sich aber auf Grund mangelnder Symptomatik gar nicht erst testen lassen. Zudem müssen zu testende Personen entweder Kontakt mit einem Infizierten gehabt haben oder in einem Corona-Krisengebiet  gewesen sein. Virologen sprechen von einer bis zu '''zehnfach höheren Zahl''' der Infizierten, als die offiziell gemeldeten Zahlen.
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* 252.000 Pflegekräfte in Bayern erhalten eine steuerfreie '''Zusatzprämie''' vom Freistaat Bayern, vorläufig für einen Monat. Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Der Bonus beträgt 500 Euro bei einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden in der Woche, bei weniger Arbeitszeit 300 Euro. Die Bonuszahlung wurde am 7. April 2020 im Kabinett beschlossen und das Geld soll so bald wie möglich bei den Pflegekräften ankommen. Bei einer längeren Infektionsdauer werden möglicherweise in Zukunft weitere Prämien ausgelobt. Die Prämie erhalten auch Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. x
* 252.000 Pflegekräfte in Bayern erhalten eine steuerfreie '''Zusatzprämie''' vom Freistaat Bayern, vorläufig für einen Monat. Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Der Bonus beträgt 500 Euro bei einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden in der Woche, bei weniger Arbeitszeit 300 Euro. Die Bonuszahlung wurde am 7. April 2020 im Kabinett beschlossen und das Geld soll so bald wie möglich bei den Pflegekräften ankommen. Bei einer längeren Infektionsdauer werden möglicherweise in Zukunft weitere Prämien ausgelobt. Die Prämie erhalten auch Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. x
* Vom 4. April 2020 bis vorerst 19. April gilt ein '''Aufnahmestopp für Menschen mit Behinderung''' in stationären Einrichtungen, ausgenommen wenn gewährleistet ist, dass neue Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne untergebracht werden können. Voraussetzung ist, dass das zuständige Gesundheitsamt zustimmt. Auch Rückverlegungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in ihre Einrichtung aus dem Krankenhaus fallen darunter.
* Vom 4. April 2020 bis vorerst 19. April gilt ein '''Aufnahmestopp für Menschen mit Behinderung''' in stationären Einrichtungen, ausgenommen wenn gewährleistet ist, dass neue Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne untergebracht werden können. Voraussetzung ist, dass das zuständige Gesundheitsamt zustimmt. Auch Rückverlegungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in ihre Einrichtung aus dem Krankenhaus fallen darunter.
* Der Wortstamm „Quaranta“ des Begriffs '''Quarantäne''' leitet sich historisch aus romanisch geprägten Sprachräumen her und bildet eine Referenz zur Zahl 40. So belief sich etwa eine im 14. und 15. Jahrhundert in Venedig angewendete Reisesperre für seuchenverdächtige Ankömmlinge auf 40 Tage, die als quaranta giorni, 40 Tage, bezeichnet wurde. Es ging dabei um die vermutete Inkubationszeit einer ansteckenden Krankheit wie etwa die Pest.
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