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* Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0 Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. Auch „längeres Sitzen im Freien“ ist nicht gestattet, ebensowenig private Treffen in Wohnungen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 25.000.- €. Siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein. | * Die Bayerische Staatsregierung erließ am 20. März 2020 eine '''[[Ausgangsbeschränkung wegen Covid-19 für Bayern ab 21. März 2020|Ausgangsbeschränkung]]''' mit Wirkung vom 21. März 2020, 0 Uhr. Die Maßnahmen wurden bis 19. April 2020 verlängert. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Aufenthalte im Freien sind nur zum Spazierengehen oder Luftschnappen gestattet. Auch „längeres Sitzen im Freien“ ist nicht gestattet, ebensowenig private Treffen in Wohnungen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 25.000.- €. Siehe unten: '''Bayerischer Bußgeldkatalog'''. Das in der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März 2020 beschlossene '''Kontaktverbot für mehr als zwei Personen''', wird '''in Bayern nicht''' übernommen. Es bleibt bei der bayerischen Lösung. Auch Restaurants müssen komplett schließen. Alle Geschäfte der Grundversorgung können ihre Öffnungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr verlängern. Am Sonntag können Sie bis 18 Uhr geöffnet sein. <ref>[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege] vom 20.03.2020 Gezeichnet war die Bekanntmachung von dem Ministerialdirektor Winfried Brechmann </ref> '''Ausgenommen sind die Osterfeiertage''', an denen auch die Lebensmittelläden geschlossen bleiben. Lediglich Bäckereien und Konditoreien dürfen an diesen Tagen bis zu drei Stunden geöffnet sein. | ||
* Die Bayerische Staatsregierung kann seit dem 25. März auf einer gesetzlichen Grundlage einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Das [[bayerische Infektionsschutzgesetz]] wurde so geändert. In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung dazu Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf ausgebildetes Medizin. und pflegerisches Personal und das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. (Letzteres ist der Hilfspflicht von allen Erwachsenen für die Feuerwehren nachgebildet.) Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand verlangen. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt kann ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat. | * Die Bayerische Staatsregierung kann seit dem 25. März auf einer gesetzlichen Grundlage einen „'''Gesundheits-Notstand'''“ ausrufen. Das [[bayerische Infektionsschutzgesetz]] wurde so geändert. In diesem extremen Ausnahmefall bekommt die Staatsregierung dazu Kompetenzen: Beschlagnahmungen von medizinischem Material, ein erleichterter Zugriff auf ausgebildetes Medizin. und pflegerisches Personal und das Recht, jeden Bürger zu Hilfstätigkeiten zu verpflichten. (Letzteres ist der Hilfspflicht von allen Erwachsenen für die Feuerwehren nachgebildet.) Behörden können – etwa von Feuerwehren – die Herausgabe von Mitgliederadressen und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand verlangen. Diese können aus dem Ruhestand wieder aktiviert werden. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt kann ein "Versorgungsarzt" eingesetzt werden, der umfassende Befugnisse hat.<ref>[https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/aus-dem-plenum/landtag-beschliesst-bayerisches-infektionsschutzgesetz/ Landtag beschließt Bayerisches Infektionsschutzgesetz], Bayerischer Landtag, 25.3.2020.</ref><ref>[https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2020/07/gvbl-2020-07.pdf#page=2 Text des Bayerisches Infektionsschutzgesetzes] (Verkündung, In Kraft: 27.3.)</ref><ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Bayerisches_Infektionsschutzgesetz Artikel dazu bei WP </ref> | ||
*Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird empfohlen, jedoch sind diese Masken nur sehr begrenzt erhältlich. Sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern, aber die Gefahr der Ansteckung etwas reduzieren, indem das Gegenüber vor dem Aerosol besser geschützt ist. Man dürfe sich aber nicht in falscher Sicherheit wiegen und den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html Wann ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?], RKI</ref><ref>[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html Gyhiene], RKI.</ref> | *Das Tragen von '''Mund-Nase-Schutz-Masken''' in der Öffentlichkeit wird empfohlen, jedoch sind diese Masken nur sehr begrenzt erhältlich. Sie können die Übertragung der Viren nicht sicher verhindern, aber die Gefahr der Ansteckung etwas reduzieren, indem das Gegenüber vor dem Aerosol besser geschützt ist. Man dürfe sich aber nicht in falscher Sicherheit wiegen und den Sicherheitsabstand reduzieren.<ref>[https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/schutz-vor-ansteckung/ Covid-19: Hygiene- und andere Schutzmaßnahmen - Schutz vor Ansteckung], Lungenärzte im Netz.</ref><ref>[https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html Wann ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?], RKI</ref><ref>[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html Gyhiene], RKI.</ref> | ||
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