Ansbacher Mémoire: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Jahre [[1796]] hat der spätere Minister [[Maximilian von Montgelas|Montgelas]] im '''Ansbacher Mémoire''' für den Kurfürsten [[Maximilian I. Joseph]] die Grundzüge für eine weitgehende Staats- und Verwaltungsreform beschrieben. Er nennt darin eine Steuersystem-Reform zur Umsetzung der gleichen Steuerpflicht ohne Ausnahmen für alle Stände, die religiöse Toleranz, die Beseitigung von Missständen im Gerichtswesen, eine Neugliederung der mittleren Verwaltungsebene, die Neuregelung von Schardiensten für den Grundherren, eine Reform im Zivil- und Strafrecht, das Bildungswesen (den Volksschulen bis hin zu den Universitäten), eine Presse- und Veröffentlichungsfreiheit (Abschaffung der Vorzensur). | Im Jahre [[1796]] hat der spätere Minister [[Maximilian von Montgelas|Montgelas]] im '''Ansbacher Mémoire''' für den späteren Kurfürsten [[Maximilian I. Joseph]] (1799, nach dem Tod von [[Karl IV. Theodor]]) die Grundzüge für eine weitgehende Staats- und Verwaltungsreform beschrieben. Er nennt darin eine Steuersystem-Reform zur Umsetzung der gleichen Steuerpflicht ohne Ausnahmen für alle Stände, die religiöse Toleranz, die Beseitigung von Missständen im Gerichtswesen, eine Neugliederung der mittleren Verwaltungsebene, die Neuregelung von Schardiensten für den Grundherren, eine Reform im Zivil- und Strafrecht, das Bildungswesen (den Volksschulen bis hin zu den Universitäten), eine Presse- und Veröffentlichungsfreiheit (Abschaffung der Vorzensur). | ||
Version vom 9. Februar 2020, 00:38 Uhr
Im Jahre 1796 hat der spätere Minister Montgelas im Ansbacher Mémoire für den späteren Kurfürsten Maximilian I. Joseph (1799, nach dem Tod von Karl IV. Theodor) die Grundzüge für eine weitgehende Staats- und Verwaltungsreform beschrieben. Er nennt darin eine Steuersystem-Reform zur Umsetzung der gleichen Steuerpflicht ohne Ausnahmen für alle Stände, die religiöse Toleranz, die Beseitigung von Missständen im Gerichtswesen, eine Neugliederung der mittleren Verwaltungsebene, die Neuregelung von Schardiensten für den Grundherren, eine Reform im Zivil- und Strafrecht, das Bildungswesen (den Volksschulen bis hin zu den Universitäten), eine Presse- und Veröffentlichungsfreiheit (Abschaffung der Vorzensur).
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