Sozialistengesetz
Verbot der sozialdemokratischen Arbeiterpartei in München
- Im Deutschen Reich galt das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 1878 bis 1890.
- In München wurde bereits am 14. September 1874 durch die königliche Polizeidirektion München unter der Leitung von Maximilian von Feilitzsch mit Beschluß vom 12. September die Mitgliedschaften u.a. in der der sozialdemokratischen Arbeiterpartei verboten.
Hintergrund
- Formal basierte das Verbot auf dem in Bayern geltenden 26. Februar 1850 von König Maximilian II. erlassene Bayrische Vereinsgesetz.
- Den Vereinen wurde eine in diesem Vereinsgesetz untersagte Bildung von Dachverbänden "Affiliationsverbot" vorgeworfen.
- Am 10.Januar 1874 hatte die Reichstagswahl 1874W statt gefunden.
- Die bayrische Regierung stützte sich auf die Liberale Partei im Landtag, deren Parteigänger Maximilian von Feilitzsch war.
- Die klerikale Opposition war durch den UltramontanismusW gespalten.
Bekanntmachung
München, 14. Sept. Die k. Polizeidirektion München hat durch Beschluß vom 12. September ds. Js, die in München bestehenden Mitgliedschaften:
1) der sozialdemokratischen Arbeiterpartei,
2) der Schuhmachergewerkschaft,
3) des allgemeinen deutschen Schneidervereins,
4) des allgemeinen deutschen Töpfervereins,
5) der Maler, Lakierer und Vergoldergewerkschaft,
6) der Metallarbeiter Gewerksgenossenschaft,
7) der Holzarbeitergenossenschaft
als selbstständige politische Vereine erklärt und geschlossen. Gleichzeitig erfolgte die Schließung des Arbeiter-Preßvereines. Am Anschlosse hieran wurde am 13. ds bei den hervorragenden Führern der sozialdemokratischen Bewegung polizeiliche haussuchungen vorgenommen und das auf die Vereinstätigkeit Bezug habende Material in Verwahrung genommen. Gegen die Betheiligung wird Strafeinschreitung wegen Veletzung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes eingeleitet werden.
Quellen
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands 100 Jahre SPD im Münchner Rathaus, Buchendorfer, 1994 - 148 S. S. 20
- Donau-Zeitung Passau: 1874,7/II, [1]
- Bayerisches Vereinsgesetz vom 26. Februar 1850 [2][3]
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