Bürgerversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.
Rechtsgrundlage ist der Art. 18 der bayerischen Gemeindeordnung<ref>Bayerische Gemeindeordnung: [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18 Art. 18]</ref>.
Rechtsgrundlage ist der Art. 18 der bayerischen Gemeindeordnung<ref>Bayerische Gemeindeordnung: [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18 Art. 18]</ref>.
Seit Anfang 2023 können beschlossene Anträge an Bürgerversammlungen online abgerufen werden<ref>[[Ratsinformationssystem]] München (ris): [https://risi.muenchen.de/risi/antrag/ba/bvanfrageuebersichtaktuelle Aktuelle BV-Anfragen]</ref>.


== Weblinks ==
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