Baumschutzverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Schutz von  Bäumen''' (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In [[München]] wird der Schutz auf kommunaler Ebene durch eine Baumschutzverordnung von 1985 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer aus Sicht der Bürger/Bürgerinnen angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das [[Stadtbild]], das Stadtklima sowie den Arten- und [[Biotopschutz]]. Der Ziel der [[Landschaftsschutzverordnung]] ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bezogen auf den Schutz von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.
[[Datei:Muenymphbaum042016c95.jpg|thumb|So weit muss es nicht kommen.]]
 
Der '''Schutz von  Bäumen''' (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In [[München]] wird der Schutz auf kommunaler Ebene durch eine '''[http://www.muenchen.info/dir/recht/901/901_20130118.htm|Baumschutzverordnung]''' vom 18.Januar 2013 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer aus Sicht der Bürger/Bürgerinnen angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das [[Stadtbild]], das Stadtklima sowie den Arten- und Biotopschutz. Der Ziel der Landschaftsschutzverordnung ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bezogen auf den Schutz von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.


''Betroffen sind …''  
''Betroffen sind …''  
:: -Bäume, die einen '''Stammumfang von 80 cm und mehr''' haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.  
: -Bäume, die einen '''Stammumfang von 80 cm und mehr''' haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.  
:: -Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).  
: -Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).  
:: -Die Baumschutzverordnung gilt auch für Holzbirne, Holunder, Hasel und Walnuss, sonst aber nicht für Obstbäume.
: -Die Baumschutzverordnung gilt auch für Holzbirne, Holunder, Hasel und Walnuss, sonst aber nicht für Obstbäume.
:: - ''In [[Landschaftsschutzgebiet]]en'', die insbesondere im [[Außenbereich]] gemäß § 35 [[BauGB]] liegen, schützt die Landschaftsschutzverordnung '''alle Gehölze''', d.h. auch kleinere Bäume und Sträucher.
: - ''In Landschaftsschutzgebieten'', die insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, schützt die Landschaftsschutzverordnung '''alle Gehölze''', d.h. auch kleinere Bäume und Sträucher.
:: -Im Zusammenhang mit einer Bebauung (Änderung einer Bebauung) kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Bayerischen Bauordnung verlangen, dass auch Bäume mit geringerem Umfang nicht beseitigt werden.  
: -Im Zusammenhang mit einer Bebauung (Änderung einer Bebauung) kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Bayerischen Bauordnung verlangen, dass auch Bäume mit geringerem Umfang nicht beseitigt werden.  
:: -Zu erhalten sind darüber hinaus Gehölze, die auf der Grundlage eines [[Freiflächengestaltungsplan]]s, der Bestandteil einer [[Baugenehmigung]] geworden ist, gepflanzt wurden.
: -Zu erhalten sind darüber hinaus Gehölze, die auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplans, der Bestandteil einer Baugenehmigung geworden ist, gepflanzt wurden.


==Das Fällen oder starke Rückschnitte ==
==Das Fällen oder starke Rückschnitte ==
Das Fällen von Einzelbäumen und Rückschnittmaßnahmen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese kann über ein Formular beantragt werden. Z. B. wenn die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit oder aufgrund einer Krankheit erforderlich ist.  
Das Fällen von Einzelbäumen und Rückschnittmaßnahmen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese kann über ein Formular beantragt werden. Z. B. wenn die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit oder aufgrund einer Krankheit erforderlich ist.  
* [http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Natur-Landschafts-Baumschutz/Baumschutz/Baumfaellung.html Vordrucke für Fällungsanträge]


* ''Vordrucke für Fällungsanträge findet man bei [http://www.muenchen.de/Rathaus/plan_/lbk/naturschutz/baumschutz/122081/index.html muenchen.de (Virtuelles Rathaus) ]  ''
== Siehe auch ==
 
* [[Asiatischer Laubholzbockkäfer]]. Er wurde durch konsequente Baumfällungen zurückgedrängt bzw. ausgerottet.


==Siehe auch==
== Weblinks ==
* [[Baumbestand in München|Baumbestandsplan auf Stadtebene]]
* Landeshauptstadt München: [http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Stadtplanung-und-Bauordnung/Bauaufsicht/Handbuch-der-vollstaendige-Bauantrag/Der-Bauantrag/Baumbestand-und-Freiflaechen.html Baumbestandsplan]
* [[Naturschutz]]
* [[Untere Naturschutzbehörde]]


[[Kategorie:Natur]]
[[Kategorie:Natur]]

Aktuelle Version vom 22. September 2024, 22:03 Uhr

So weit muss es nicht kommen.

Der Schutz von Bäumen (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In München wird der Schutz auf kommunaler Ebene durch eine [1] vom 18.Januar 2013 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer aus Sicht der Bürger/Bürgerinnen angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das Stadtbild, das Stadtklima sowie den Arten- und Biotopschutz. Der Ziel der Landschaftsschutzverordnung ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bezogen auf den Schutz von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.

Betroffen sind …

-Bäume, die einen Stammumfang von 80 cm und mehr haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.
-Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).
-Die Baumschutzverordnung gilt auch für Holzbirne, Holunder, Hasel und Walnuss, sonst aber nicht für Obstbäume.
- In Landschaftsschutzgebieten, die insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, schützt die Landschaftsschutzverordnung alle Gehölze, d.h. auch kleinere Bäume und Sträucher.
-Im Zusammenhang mit einer Bebauung (Änderung einer Bebauung) kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Bayerischen Bauordnung verlangen, dass auch Bäume mit geringerem Umfang nicht beseitigt werden.
-Zu erhalten sind darüber hinaus Gehölze, die auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplans, der Bestandteil einer Baugenehmigung geworden ist, gepflanzt wurden.

Das Fällen oder starke Rückschnitte

Das Fällen von Einzelbäumen und Rückschnittmaßnahmen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese kann über ein Formular beantragt werden. Z. B. wenn die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit oder aufgrund einer Krankheit erforderlich ist.

Siehe auch

Weblinks