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Es existierte das {{WL2|Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda}}.
Es existierte das {{WL2|Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda}}.
Ab 22. September 1933 fungierte die  {{WL2|Reichsschrifttumskammer}} als Torwächter der Autoren. Beim Rundfunk durften nur noch Journalisten arbeiten, die Mitglied in der "Reichsrundfunkkammer" waren - eine von 7 Kammern der "Reichskulturkammer". Aufgenommen wird nur, wer Goebbels' Kriterien erfüllt.<ref>[https://www1.wdr.de/archiv/rundfunkgeschichte/rundfunkgeschichte124.html]; Schreiben Joseph Goebbels, RMVP, an {{WL2|Hans Heinrich Lammers}} zu Kompetenzen des RMVP und der PPK bei der Buchzensur, Berlin, 26.6.1941, [http://www.polunbi.de/archiv/41-06-26-01.html][http://germanhistorydocs.ghi-dc.org/sub_doclist.cfm?sub_id=179&section_id=13&language=german]</ref>
Am 22. September 1933 wurde die {{WL2|Reichskulturkammer}} geschaffen, ihre 7 Kammer fungierten als  {{WL2|Gatekeeper (Nachrichtenforschung)}}:
Die {{WL2|Reichsschrifttumskammer}} für Autoren. Beim Rundfunk durften nur noch Journalisten arbeiten, die Mitglied in der {{WL2|Reichsrundfunkkammer}} waren. Aufgenommen wird nur, wer Goebbels' Kriterien erfüllt.<ref>[https://www1.wdr.de/archiv/rundfunkgeschichte/rundfunkgeschichte124.html]; Schreiben Joseph Goebbels, RMVP, an {{WL2|Hans Heinrich Lammers}} zu Kompetenzen des RMVP und der PPK bei der Buchzensur, Berlin, 26.6.1941, [http://www.polunbi.de/archiv/41-06-26-01.html][http://germanhistorydocs.ghi-dc.org/sub_doclist.cfm?sub_id=179&section_id=13&language=german]</ref>
Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 erklärte Journalisten und Redakteure zu Staatsbeamten und ihre Tätigkeit zur öffenntlichen Aufgabe.<ref>Schriftleitergesetz, [http://pressechronik1933.dpmu.de/schriftleitergesetz-4-10-1933/]</ref>
Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 erklärte Journalisten und Redakteure zu Staatsbeamten und ihre Tätigkeit zur öffenntlichen Aufgabe.<ref>Schriftleitergesetz, [http://pressechronik1933.dpmu.de/schriftleitergesetz-4-10-1933/]</ref>


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