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Die rechtlichen Verhältnisse in den bayerischen Gemeinden regelten Gesetze von 1808, '''[[1818]]''', 1869, 1919, 1927, 1935, 1945 und 1952. Nach der Vereinheitlichung und „Verstaatlichung“ gewachsener Rechte 1808 wurde die '''gemeindliche Selbstverwaltung 1818''' begründet, teilweise wiederhergestellt und in den späteren Gemeindeordnungen weiter gestärkt. | Die rechtlichen Verhältnisse in den bayerischen Gemeinden regelten Gesetze von 1808, '''[[1818]]''', 1869, 1919, 1927, 1935, 1945 und 1952. Nach der Vereinheitlichung und „Verstaatlichung“ gewachsener Rechte 1808 wurde die '''gemeindliche Selbstverwaltung 1818''' begründet, teilweise wiederhergestellt und in den späteren Gemeindeordnungen weiter gestärkt. | ||
Nach 1818 erfolgte [[1834]] eine Revision des Gemeindeedikts, die durch die ministeriellen Vollzugsvorschriften von 1837 einem Rückschritt in der kommunalen Selbstverwaltung gleichkam. Eine wichtige Neuerung brachte dann die Reformgesetzgebung von [[1848]] mit der Einführung der ''Öffentlichkeit der Verhandlungen'' in den gemeindlichen Gremien. | |||
Die kommunale Gebietsorganisation ist geprägt von der Reduktion von über 8.500 Gemeinden im 19. Jahrhundert auf heute 2500. | Die kommunale Gebietsorganisation ist geprägt von der Reduktion von über 8.500 Gemeinden im 19. Jahrhundert auf heute 2500. | ||
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