Baumschutzverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Schutz von  Bäumen''' (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In [[München]] wird der Schutz auf kommunlaer Ebene durch eine Baumschutzverordnung von 1985 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das Stadtbild, das Stadtklima sowie den Arten- und Biotopschutz. Der Ziel der [[Landschaftsschutzverordnung]] ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bzgl. des Schutzes von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.
Der '''Schutz von  Bäumen''' (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In [[München]] wird der Schutz auf kommunaler Ebene durch eine Baumschutzverordnung von 1985 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer aus Sicht der Bürger/Bürgerinnen angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das [[Stadtbild]], das Stadtklima sowie den Arten- und [[Biotopschutz]]. Der Ziel der [[Landschaftsschutzverordnung]] ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bezogen auf den Schutz von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.




''Betroffen sind''  
''Betroffen sind ''  
:: -Bäume, die einen '''Stammumfang von 80 cm und mehr''' haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.  
:: -Bäume, die einen '''Stammumfang von 80 cm und mehr''' haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.  
:: -Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).  
:: -Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).  
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* ''Vordrucke für Fällungsanträge findet man bei [http://www.muenchen.de/Rathaus/plan_/lbk/naturschutz/baumschutz/122081/index.html muenchen.de (Virtuelles Rathaus) ]  ''
* ''Vordrucke für Fällungsanträge findet man bei [http://www.muenchen.de/Rathaus/plan_/lbk/naturschutz/baumschutz/122081/index.html muenchen.de (Virtuelles Rathaus) ]  ''
==Siehe auch==
* [[Naturschutz]]
* [[Untere Naturschutzbehörde]]
[[Kategorie:Natur]]
[[Kategorie:Natur]]

Version vom 1. Juni 2010, 09:10 Uhr

Der Schutz von Bäumen (auf privaten und öffentlichen Grundstücken) liegt im Interesse der Menschen. In München wird der Schutz auf kommunaler Ebene durch eine Baumschutzverordnung von 1985 geregelt. Das Ziel der Baumschutzverordnung liegt im Erhalt einer aus Sicht der Bürger/Bürgerinnen angemessenen innerstädtischen Durchgrünung und damit in der Sicherung der positiven Wirkungen von Bäumen für das Stadtbild, das Stadtklima sowie den Arten- und Biotopschutz. Der Ziel der Landschaftsschutzverordnung ist im Unterschied dazu weiter gefasst, bezogen auf den Schutz von Gehölzen jedoch sinngemäß übertragbar.


Betroffen sind …

-Bäume, die einen Stammumfang von 80 cm und mehr haben, der in 1m Höhe über dem Boden gemessen wird.
-Auch mehrstämmige Bäume unterliegen der Baumschutzverordnung, sofern einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und alle Stämme in der Addition einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen (dadurch sollen auch Gehölze geschützt werden, die nicht den Umfang von einzeln stehenden Bäumen erreichen).
-Die Baumschutzverordnung gilt auch für Holzbirne, Holunder, Hasel und Walnuss, sonst aber nicht für Obstbäume.
- In Landschaftsschutzgebieten, die insbesondere im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen, schützt die Landschaftsschutzverordnung alle Gehölze, d.h. auch kleinere Bäume und Sträucher.
-Im Zusammenhang mit einer Bebauung (Änderung einer Bebauung) kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Bayerischen Bauordnung verlangen, dass auch Bäume mit geringerem Umfang nicht beseitigt werden.
-Zu erhalten sind darüber hinaus Gehölze, die auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplans, der Bestandteil einer Baugenehmigung geworden ist, gepflanzt wurden.


Das Fällen von Einzelbäumen und Rückschnittmaßnahmen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese kann über ein Formular beantragt werden. Z. B. wenn die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit oder aufgrund einer Krankheit erforderlich ist.


Siehe auch