Wolfratshausen im Herzogtum Bayern: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu diesen Zeiten war Haidhausen nur ein Dorf im Verbande der angeführten Haupt- und Obmannschaften, bildete aber aber keine selbständige Gemeinde im modernene Sinne.
Zu diesen Zeiten war Haidhausen nur ein Dorf im Verbande der angeführten Haupt- und Obmannschaften, bildete aber aber keine selbständige Gemeinde im modernene Sinne.
Die politische Gemeinde als Selbstverwaltungskörper und unsterstes Organ der Staatsverwaltung war dem ältesten bayerischen Recht unbekannt <ref>StAMchn.: Mitteiungen für die Archivpflege in Obb., Nr. 9 (Januar 1942), von Dr. Lieberich.</ref>.
Die politische Gemeinde als Selbstverwaltungskörper und unsterstes Organ der Staatsverwaltung war dem ältesten bayerischen Recht unbekannt <ref>StAMchn.: Mitteiungen für die Archivpflege in Obb., Nr. 9 (Januar 1942), von Dr. Lieberich.</ref>.
Wohl aber gab es die "Gmein", aber man verstand darunter zunächst nur die von allen Bauern eines Dorfes gemeinsam grundstücke: Wald Moor, Weidenschaften. Erst in zweiter Linie bedeutete "Gmein" die Versammlung von Dorfgenossen und endlich auch die gesamte Bauernschaft oder "Nachbarschaft", welche an den Gmeingründen teilhatte. Die Nutzungsberechtigung and diesen Gründen war an den Besitz eines Bauernanwesens gebunden<ref>Seb. Hiereth, Die Bildung der Gemeinden im Isarkreis nach den Gemeindeediketn von 1808 und 1818 in OA, 77 Band (1952), S. 4</ref>.
Wohl aber gab es die "Gmein", aber man verstand darunter zunächst nur die von allen Bauern eines Dorfes gemeinsam grundstücke: Wald Moor, Weidenschaften. Erst in zweiter Linie bedeutete "Gmein" die Versammlung von Dorfgenossen und endlich auch die gesamte Bauernschaft oder "Nachbarschaft", welche an den Gmeingründen teilhatte. Die Nutzungsberechtigung and diesen Gründen war an den Besitz eines Bauernanwesens gebunden<ref>Sebastian Hiereth, Die Bildung der Gemeinden im Isarkreis nach den Gemeindeedicten von 1808 und 1818, in: Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte 77 Band (1952), S. 4</ref>.
Die alte Dorfgmein war ja keine vom Staat zu einem öffentlichen Zweck vereinte Gesellschaft, sondern einen durch einen privaten Zweck, nämlich durch die Berechtigung zur Nutzung gemeinsamer Grundstücke bedingte Vereinigung von Bauern<ref>Seb. Herreth, a.a.O., S. 20, Anm. 38 (Bildung der Gemeinden usw.).</ref>.
Die alte Dorfgmein war ja keine vom Staat zu einem öffentlichen Zweck vereinte Gesellschaft, sondern einen durch einen privaten Zweck, nämlich durch die Berechtigung zur Nutzung gemeinsamer Grundstücke bedingte Vereinigung von Bauern<ref>Seb. Herreth, a.a.O., S. 20, Anm. 38 (Bildung der Gemeinden usw.).</ref>.
Das Bestehen einer Gmein führte zur Beschränkung der Vermehrung der Herdstellen und zum Verbot der Güterzertrümmerung, weil dadurch eine Vermehrung der Nutzungsberechtigten eingetreten wäre. So war auch nur den Bauern, nicht aber den sog. Leerhäuslern (Taglöhnern, Herbergsbesitzern) er Viehauftrieb auf den Gmeimgründen erlaubt. Neuansiedelung von Leerhäuslern auf öden Gründen war aber abhängig von der Zustimmung der der Gmein angehörigen Bauern.
Das Bestehen einer Gmein führte zur Beschränkung der Vermehrung der Herdstellen und zum Verbot der Güterzertrümmerung, weil dadurch eine Vermehrung der Nutzungsberechtigten eingetreten wäre. So war auch nur den Bauern, nicht aber den sog. Leerhäuslern (Taglöhnern, Herbergsbesitzern) er Viehauftrieb auf den Gmeimgründen erlaubt. Neuansiedelung von Leerhäuslern auf öden Gründen war aber abhängig von der Zustimmung der der Gmein angehörigen Bauern.
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