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Die verfassungsrechtlichen Sonderstellung des bayerischen Heeres innerhalb der Bismarkschen Reichsverfassung erklärt die Haltung des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium gegenüber der bayerischen Presse einerseits und den Reichsstellen andererseits. | Die verfassungsrechtlichen Sonderstellung des bayerischen Heeres innerhalb der Bismarkschen Reichsverfassung erklärt die Haltung des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium gegenüber der bayerischen Presse einerseits und den Reichsstellen andererseits. | ||
Die spezielle Eigenart der bayerischen Zensur lag darin, dass die rechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit nicht - wie in den übrigen Reichsstellen - auf Reichsrecht, sondern auf bayerischem Landesrecht basierte. | Die spezielle Eigenart der bayerischen Zensur lag darin, dass die rechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit nicht - wie in den übrigen Reichsstellen - auf Reichsrecht, sondern auf bayerischem Landesrecht basierte. | ||
Unter Berufung auf die | Unter Berufung auf die {{WL2|Novemberverträge}} des Jahres 1870 und die bestehenden Rechtsverhältnisse verstand sich das bayerische Kriegsministerium auch während des Krieges als völlig unabhängige, oberste Verwaltungs- und Kommandobehörde; es beanspruchte daher für die bayerischen Gebietsteile die vollkommene Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit des Zensurwesens. | ||
Die Rechtsabteilung des Kriegsministeriums interpretierte daher grundsätzlich im folgenden Sinne: <ref>K.A.Mkr. 1 B. 38. Datiert 27. Juni 1917</ref> | Die Rechtsabteilung des Kriegsministeriums interpretierte daher grundsätzlich im folgenden Sinne: <ref>K.A.Mkr. 1 B. 38. Datiert 27. Juni 1917</ref> | ||
Das bayerische Heer nimmt auf Grund des Versailler Bündnisvertrages v. 23.11.1870 eine Sonderstellung ein. Es bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Miltärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern. An diesem Rechtszustand wird auch durch die Mobilisierung des bayerischen Heeres nichts geändert. Denn das bayerische Heer bleibt auch im Kriege rechtlich ein geschlossener Bestandteil des deutschen Heeres unter der ausschließlichen Militärhoheit Seiner Majestät des Königs und unter selbständiger Verwaltung. Infolge der Mobilisierung tritt das bayerische Heer, soweit es mobil wird, nach dem Versailler Vertrag allerdings unter den Befehl Seiner Majestät des Kaisers; allein Seine Majestät der Kaiser wird hierdurch für die bayerischen mobilen Truppen auch im Kriege nicht Bundesfeldherr im Sinne der Reichsverfassung, da Art. 63 ff RVU auch im Kriege für die bayerischen Truppen nicht gelten, er führt lediglich vertragsgemäß den Oberbefehl . Daraus folgt dass sich der kaiserliche Oberbefehl auf die immoblien Truppen nicht erstreckt, dass alle aus der Militärhoheit fließenden Rechte Seiner Majestät des Königs auch den mobilen Truppen gegenüber uneingeschränkt bestehen bleiben und dass der bayerische Kriegsminister der Obersten Heeresleitung nicht untersteht vielmehr Organ Seiner Majestät des Königs von Bayern ist, nur von diesem Befehle entgegenzunehmen hat und außer der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit nur Seiner Majestät dem König verantwortlich ist. | Das bayerische Heer nimmt auf Grund des Versailler Bündnisvertrages v. 23.11.1870 eine Sonderstellung ein. Es bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Miltärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern. An diesem Rechtszustand wird auch durch die Mobilisierung des bayerischen Heeres nichts geändert. Denn das bayerische Heer bleibt auch im Kriege rechtlich ein geschlossener Bestandteil des deutschen Heeres unter der ausschließlichen Militärhoheit Seiner Majestät des Königs und unter selbständiger Verwaltung. Infolge der Mobilisierung tritt das bayerische Heer, soweit es mobil wird, nach dem Versailler Vertrag allerdings unter den Befehl Seiner Majestät des Kaisers; allein Seine Majestät der Kaiser wird hierdurch für die bayerischen mobilen Truppen auch im Kriege nicht Bundesfeldherr im Sinne der Reichsverfassung, da Art. 63 ff RVU auch im Kriege für die bayerischen Truppen nicht gelten, er führt lediglich vertragsgemäß den Oberbefehl . Daraus folgt dass sich der kaiserliche Oberbefehl auf die immoblien Truppen nicht erstreckt, dass alle aus der Militärhoheit fließenden Rechte Seiner Majestät des Königs auch den mobilen Truppen gegenüber uneingeschränkt bestehen bleiben und dass der bayerische Kriegsminister der Obersten Heeresleitung nicht untersteht vielmehr Organ Seiner Majestät des Königs von Bayern ist, nur von diesem Befehle entgegenzunehmen hat und außer der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit nur Seiner Majestät dem König verantwortlich ist. | ||
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