Wolfratshausen im Herzogtum Bayern: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bestehen einer Gmein führte zur Beschränkung der Vermehrung der Herdstellen und zum Verbot der Güterzertrümmerung, weil dadurch eine Vermehrung der Nutzungsberechtigten eingetreten wäre. So war auch nur den Bauern, nicht aber den sog. Leerhäuslern (Taglöhnern, Herbergsbesitzern) er Viehauftrieb auf den Gmeimgründen erlaubt. Neuansiedelung von Leerhäuslern auf öden Gründen war aber abhängig von der Zustimmung der der Gmein angehörigen Bauern.
Das Bestehen einer Gmein führte zur Beschränkung der Vermehrung der Herdstellen und zum Verbot der Güterzertrümmerung, weil dadurch eine Vermehrung der Nutzungsberechtigten eingetreten wäre. So war auch nur den Bauern, nicht aber den sog. Leerhäuslern (Taglöhnern, Herbergsbesitzern) er Viehauftrieb auf den Gmeimgründen erlaubt. Neuansiedelung von Leerhäuslern auf öden Gründen war aber abhängig von der Zustimmung der der Gmein angehörigen Bauern.
Geleitet wurde die Gmein von den Dorfführern (Vierern), die den Haupt- oder Obmann in seiner Tätigkeit unterstützten<ref>St AMchn: Dr. Lieberich, a.a.O.</ref>.
Geleitet wurde die Gmein von den Dorfführern (Vierern), die den Haupt- oder Obmann in seiner Tätigkeit unterstützten<ref>St AMchn: Dr. Lieberich, a.a.O.</ref>.
==Kastner==
Unter den übrigen herzoglichen Beamten ist noch der Kastner zu erwähnen.
Unter den übrigen herzoglichen Beamten ist noch der Kastner zu erwähnen.
Sein Name leitetet sich von dem Getreidekasten (Kornspeicher) her, in welchem die Naturalienabgaben der Urbaruntertanen, d. h. der Bebauer der herzoglichen Eigengüter gesammelt wurden. Zu diesem Zweck waren besondere Kastenämter eingerichtet worden<ref>Seb. Hiereth, Die bayerischen Gerichts- und Verwaltungsorganisation usw., S.12.</ref>.
Sein Name leitetet sich von dem Getreidekasten (Kornspeicher) her, in welchem die Naturalienabgaben der Urbaruntertanen, d. h. der Bebauer der herzoglichen Eigengüter gesammelt wurden. Zu diesem Zweck waren besondere Kastenämter eingerichtet worden<ref>Seb. Hiereth, Die bayerischen Gerichts- und Verwaltungsorganisation usw., S.12.</ref>.
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