Bürgerversammlung

Bürgerversammlungen sind ein Mittel der Demokratie. Zweck und Aufgabe der Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger auf und ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Stadtverwaltung, die sich in ihrem Stadtbezirk auswirken soll.

Bürgerversammlungen finden in der Regel jährlich für einen Stadtbezirk statt. Sie werden vom Oberbürgermeister oder seinen Vertretern geleitet. Dies kann auch ein Stadtrat sein, der im betreffenden Viertel wohnt und die erforderliche Lokalkenntnis hat.

Durch Unterschriftensammlung kann eine Stadt auch verpflichtet werden, zu bestimmten Themen eine außerordentliche Bürgerversammlung einzuberufen. Ebenso kann der Stadtrat eine außerordentliche Bürgerversammlung ansetzen.

Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. Die Bürgerversammlung kann Ausnahmen beschließen.

Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Rechtsgrundlage ist der Art. 18 der bayerischen Gemeindeordnung[1].

Seit Anfang 2023 können beschlossene Anträge an Bürgerversammlungen online abgerufen werden[2].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bayerische Gemeindeordnung: Art. 18
  2. Ratsinformationssystem München (ris): Aktuelle BV-Anfragen