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Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) ist die größte der insgesamt 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland. Ihr Sitz ist in der [[Elsenheimerstraße]] 39 in [[Laim]]. | Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) ist die größte der insgesamt 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland. Ihr Sitz ist in der [[Elsenheimerstraße]] 39 in [[Laim]]. | ||
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die KVB die Interessen ihrer Mitglieder, rund 28.000 in Bayern niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, gegenüber Politik, Krankenkassen und Öffentlichkeit. Gleichzeitig erfüllt sie die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Sicherstellung und Gewährleistung: Die KVB stellt sicher, dass flächendeckend in ganz Bayern Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten tätig sind, die gesetzlich Krankenversicherte gegen Vorlage der Elektronischen Gesundheitskarte behandeln | Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die KVB die Interessen ihrer Mitglieder, rund 28.000 in Bayern niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, gegenüber Politik, Krankenkassen und Öffentlichkeit. Gleichzeitig erfüllt sie die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Sicherstellung und Gewährleistung: Die KVB stellt sicher, dass flächendeckend in ganz Bayern Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten tätig sind, die gesetzlich Krankenversicherte gegen Vorlage der Elektronischen Gesundheitskarte behandeln. | ||
Und sie gewährleistet, dass die in der ambulanten Versorgung tätigen Ärzte und Psychotherapeuten gut aus- und fortgebildet sind, ausschließlich moderne Medizintechnik einsetzen und mit den finanziellen Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlich umgehen (Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V). | Und sie gewährleistet, dass die in der ambulanten Versorgung tätigen Ärzte und Psychotherapeuten gut aus- und fortgebildet sind, ausschließlich moderne Medizintechnik einsetzen und mit den finanziellen Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlich umgehen (Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V). |
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