Gemeindeedikt

Die rechtlichen Verhältnisse in den bayerischen Gemeinden regelten Gesetze von 1808, 1818, 1869, 1919, 1927, 1935, 1945 und 1952. Nach der Vereinheitlichung und „Verstaatlichung“ gewachsener Rechte 1808 wurde die gemeindliche Selbstverwaltung 1818 begründet, teilweise wiederhergestellt und in den späteren Gemeindeordnungen weiter gestärkt.

Nach 1818 erfolgte 1834 eine Revision des Gemeindeedikts, die durch die ministeriellen Vollzugsvorschriften von 1837 einem Rückschritt in der kommunalen Selbstverwaltung gleichkam. Eine wichtige Neuerung brachte dann die Reformgesetzgebung von 1848 mit der Einführung der Öffentlichkeit der Verhandlungen in den gemeindlichen Gremien.


Die kommunale Gebietsorganisation ist geprägt von der Reduktion von über 8.500 Gemeinden im 19. Jahrhundert auf heute 2500.


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