Bürgerbegehren

Das Bürgerbegehren ist der erste Schritt zu einem Bürgerentscheid. Die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune stellen mit dem Bürgerbegehren den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids.

Rechtliche Grundlagen sind:

  • Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung
  • Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der LHM (München)

Damit können die Gemeindebürger einen Beschluss über Angelegenheiten der Gemeinde herbeiführen. Das ist in zwei Situationen als Weg zu mehr Demokratie zu sehen:

  1. wenn eine Minderheitenposition keine Chance hätte, von den Gruppierungen im Stadtrat als Verhandlungsgegenstand aufgenommen zu werden oder
  2. wenn durch eine übermächtige Mehrheit ein Thema von vorne herein abgeblockt werden würde.

Einige Sachthemen sind jedoch von Abstimmungen ausgeschlossen, wie zum Beispiel Angelegenheiten, die nach Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen oder über die Haushaltssatzung insgesamt.

In München ist es möglich, Bürgerentscheide zu beantragen, die entweder das ganze Stadtgebiet oder nur einen oder mehrere Stadtbezirke betreffen.

Vorgehen

  • Als erster Schritt ist der Antrag / die Fragestellung des Bürgerentscheids so zu formulieren, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist. Der Antrag muss sinnvoll begründet werden.
  • Danach muss eine ausreichende Zahl von Unterschriften gesammelt werden: in kleineren Gemeinden bis zu 10%, in Großstädten nur noch 3%. Unterschriftsberechtigt sind wahlberechtigte, ortsansässige Bürger.
  • Diese Unterschriften werden dem 1. Bürgermeister bzw. dem Landrat übergeben. Es wird geprüft, ob die Unterschriften zulässig waren. Stadtrat bzw. Gemeinderat oder Kreistag entscheiden zeitnah über die Zulässigkeit.
  • Wird das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein zulässiges Bürgerbegehren kann vom Stadt-/Gemeinderat bzw. Kreistag übernommen werden. Dann ist kein Bürgerentscheid mehr erforderlich.
  • Wird das Bürgerbegehren verworfen, kommt es innerhalb von drei Monaten zum Bürgerentscheid. Das Ergebnis ersetzt einen Stadtrats- bzw. Kreistagsbeschluss. Innerhalb eines Jahres darf das Gremium keinen Beschluss fassen, der dem Bürgerentscheid zuwider läuft.

Weblinks