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Eine '''Anbauvereinigung''' ist neben dem Eigenanbau die einzige vom Cannabisgesetz (CanG) vorgesehene Möglichkeit für den legalen Zugang von Konsumenten zu Genusscannabis (Genusshanf). Tätig werden dürfen sie ab dem 1. Juli 2024. Eine Anbauvereinigung befasst sich mit dem Anbau von Cannabis, der Herstellung von entsprechenden Produkten sowie ihrer Verteilung an Mitglieder, darüber hinaus auch mit Information, Aufklärung und Präventionsarbeit; der Konsum in den Clubräumen der Anbauvereinigung sowie im einen Umkreis von 100 m ist dagegen verboten. Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben, Mitglieder dürfen maximal 25 g täglich bzw. 50 g monatlich an THC-haltigem Material sowie Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) beziehen, und zwar zum Selbstkostenpreis, im begrenzten Umfang dürfen auch Nichtmitglieder Vermehrungsmaterial beziehen.<ref name=bmg-weiter>[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz#c29865 BMG: FAQ Cannabisgesetz - Weitergabe durch Anbauvereinigungen]</ref> | Eine '''Anbauvereinigung''' ist neben dem Eigenanbau die einzige vom Cannabisgesetz (CanG) vorgesehene Möglichkeit für den legalen Zugang von Konsumenten zu Genusscannabis (Genusshanf). Tätig werden dürfen sie ab dem 1. Juli 2024. Eine Anbauvereinigung befasst sich mit dem Anbau von Cannabis, der Herstellung von entsprechenden Produkten sowie ihrer Verteilung an Mitglieder, darüber hinaus auch mit Information, Aufklärung und Präventionsarbeit; der Konsum in den Clubräumen der Anbauvereinigung sowie im einen Umkreis von 100 m ist dagegen verboten. Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben, Mitglieder dürfen maximal 25 g täglich bzw. 50 g monatlich an THC-haltigem Material sowie Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) beziehen, und zwar zum Selbstkostenpreis, im begrenzten Umfang dürfen auch Nichtmitglieder Vermehrungsmaterial beziehen.<ref name=bmg-weiter>[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz#c29865 BMG: FAQ Cannabisgesetz - Weitergabe durch Anbauvereinigungen]</ref> | ||
Mit einer Entscheidung des OLG München vom 13. Oktober 2023 | Mit einer Entscheidung des OLG München vom 13. Oktober 2023 war die Eintragung des CSC München ins Vereinsregister auch schon vor der Verabschiedung des CanG zulässig.<ref name=olg>[https://brp.de/wissen/veroeffentlichungen/olg-muenchen-hebt-entscheidung-des-registergerichts-zu-gunsten-des-cannabis-social-club-muenchen-auf-2/ OLG hebt Entscheidung des Registergerichts auf]</ref> | ||
In München sind folgende Projekte geplant: | In München sind folgende Projekte geplant: | ||
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