Pressereferat des Bayrischen Kriegsministeriums: Unterschied zwischen den Versionen

Das bayerische Heer in der Bismarkschen Reichsverfassung
K ({{WL2|Rudolf Reeber}})
(Das bayerische Heer in der Bismarkschen Reichsverfassung)
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===Militärischen Zensur===
===Militärischen Zensur===
Militärische Zensur wird regelmäßig im Zusammenhang mit Kriegszustand oder auch dem Belagerungszustand betrachtet <ref>Die im Entstehen begriffene Dissertation "Reichstag und Belagerungszustand im Ersten Weltkrieg" von Gustav Schmidt, Freiburg, behandelt die Einwirkungsversuche des Reichstages auf die Handhabung des "Belagerugnszustandes" durch die Militärbefehlshaber. In dieser Arbeit wird auch ein ausführliches Kapitel über die militärische Zensur als ein Problem der Handhabung der Kriegszustandsgesetzgebung zu finden sein.</ref> Gleichzeitig ist es erforderlich, die militärische Zensur gegenüber der litarischen Zensur<ref>2) Einen soziologischen Interpretationsversuch des Phänomens der literarischen Zensur unternimmt die ausführliche Arbeit von Ulla Otto: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik, 1968</ref>  oder auch dem Problem der Pressefreiheit einzugrenzen.<ref>3) Das Problem der Pressefreiheit wird in der Habilitationsschrift von Franz Schneider; Pressefreiheit und Öffentlichkeit, 1966, behandelt.</ref>
Militärische Zensur wird regelmäßig im Zusammenhang mit Kriegszustand oder auch dem Belagerungszustand betrachtet <ref>Die im Entstehen begriffene Dissertation "Reichstag und Belagerungszustand im Ersten Weltkrieg" von Gustav Schmidt, Freiburg, behandelt die Einwirkungsversuche des Reichstages auf die Handhabung des "Belagerugnszustandes" durch die Militärbefehlshaber. In dieser Arbeit wird auch ein ausführliches Kapitel über die militärische Zensur als ein Problem der Handhabung der Kriegszustandsgesetzgebung zu finden sein.</ref> Gleichzeitig ist es erforderlich, die militärische Zensur gegenüber der litarischen Zensur<ref>Einen soziologischen Interpretationsversuch des Phänomens der literarischen Zensur unternimmt die ausführliche Arbeit von Ulla Otto: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik, 1968</ref>  oder auch dem Problem der Pressefreiheit einzugrenzen.<ref>3) Das Problem der Pressefreiheit wird in der Habilitationsschrift von Franz Schneider; Pressefreiheit und Öffentlichkeit, 1966, behandelt.</ref>
Jede Spielart der Zensur, ob literarische, politische oder militärische Zensur, ist generell zu verstehen als "eine autoritäre Kontrolle menschlicher Äußerungen". <ref>4) Ulla Otto: Literarische Zensur, a.a.O.</ref>Ihrem Wesen nach beinhaltet sie zunächst eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch die staatliche oder unter bestimmten Verhältnissen auch kirchliche Gewalt.
Jede Spielart der Zensur, ob literarische, politische oder militärische Zensur, ist generell zu verstehen als "eine autoritäre Kontrolle menschlicher Äußerungen". <ref>4) Ulla Otto: Literarische Zensur, a.a.O.</ref>Ihrem Wesen nach beinhaltet sie zunächst eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch die staatliche oder unter bestimmten Verhältnissen auch kirchliche Gewalt.
Das  Hauptanliegen zensureller Tätigkeit ist stets die Überwachung menschlicher Äußerungen, wobei der Urheber einer bestimmten Äußerung für die Zensur erst von zweitrangigen Interesse ist. Die Zensur zielt primär darauf ab, die Wirkungen publizistischer Äußerungen auf die Öffentlichkeit zu steuern.
Das  Hauptanliegen zensureller Tätigkeit ist stets die Überwachung menschlicher Äußerungen, wobei der Urheber einer bestimmten Äußerung für die Zensur erst von zweitrangigen Interesse ist. Die Zensur zielt primär darauf ab, die Wirkungen publizistischer Äußerungen auf die Öffentlichkeit zu steuern.
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Dieser vor allem bei dem Pressereferenten Sonnenburg ausgeprägte Widerstand erwuchs aus der Sorge um die Erhaltung der föderativen Reichsverfassung, die die Voraussetzung war für ein Weiterbestehen des Bundesstaates Bayern nach dem Kriege, zu einem Zeitpunkt also, da die militärische Zensur der Vergangenheit angehören sollte.
Dieser vor allem bei dem Pressereferenten Sonnenburg ausgeprägte Widerstand erwuchs aus der Sorge um die Erhaltung der föderativen Reichsverfassung, die die Voraussetzung war für ein Weiterbestehen des Bundesstaates Bayern nach dem Kriege, zu einem Zeitpunkt also, da die militärische Zensur der Vergangenheit angehören sollte.
Ein Wort des Dankes sei an dieser Stell all denjenigen gesagt, ohne deren Hilfe die Arbeit nicht fertiggestellt werden konnte. Hier seien die unermüdlichen Mitarbeiter der Abteilung IV des Bayerischen Hauptstaatsarchivs genannt, vor allem deren Leiter Dr. Harald Jaeger und sein Nachfolger Dr. Gerhard Heyl. Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Fritz Wagner, unter dessen geduldigem Interesse die Arbeit entstand.
Ein Wort des Dankes sei an dieser Stell all denjenigen gesagt, ohne deren Hilfe die Arbeit nicht fertiggestellt werden konnte. Hier seien die unermüdlichen Mitarbeiter der Abteilung IV des Bayerischen Hauptstaatsarchivs genannt, vor allem deren Leiter Dr. Harald Jaeger und sein Nachfolger Dr. Gerhard Heyl. Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Fritz Wagner, unter dessen geduldigem Interesse die Arbeit entstand.
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==Rechtlichen Grundlagen der Zensur in Bayern während des ersten Weltkrieges==
==Rechtlichen Grundlagen der Zensur in Bayern während des ersten Weltkrieges==


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Meine Herren, wir haben in Bayern tatsächlich Pressefreiheit, und bei Pressevergehen sind jetzt im Kriege, wie sonst im Frieden, die Schwurgerichte zuständig.
Meine Herren, wir haben in Bayern tatsächlich Pressefreiheit, und bei Pressevergehen sind jetzt im Kriege, wie sonst im Frieden, die Schwurgerichte zuständig.
Die Freiheit der Presse war in Bayern auch während des Kriegszustandes verfassungsmäßig garantiert. <ref>Die Rechtsabteilung des bayerischen Kriegsministeriums stellte am 25. Dezember 1914 fest: "Auch hat Bayern keine eigentlichen Sonderbestimmungen für die Presse, kennt insbesondere keine Außerkraftsetzung der die Freiheit der Presse in Bayern garantierten Verfassungsbestimmungen." KA. Mkr 13858, Bl 92</ref>
Die Freiheit der Presse war in Bayern auch während des Kriegszustandes verfassungsmäßig garantiert. <ref>Die Rechtsabteilung des bayerischen Kriegsministeriums stellte am 25. Dezember 1914 fest: "Auch hat Bayern keine eigentlichen Sonderbestimmungen für die Presse, kennt insbesondere keine Außerkraftsetzung der die Freiheit der Presse in Bayern garantierten Verfassungsbestimmungen." KA. Mkr 13858, Bl 92</ref>
Anders war die presserechtliche Situation im Reich. Seit dem 31. Juli 1914 galt das preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Der § 5 dieses Gesetzes gestattete die Suspension des Rechts: "durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei" zu äußern.<ref>Vgl. Ernst Rudolf Huber (1903-1990)  Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd 3, 1963, S. 1052f. K. Koszyk: Deutsche Pressepolitik im Ersten Weltkrieg, 1968, S. 20</ref>
Anders war die presserechtliche Situation im Reich. Seit dem 31. Juli 1914 galt das preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Der § 5 dieses Gesetzes gestattete die Suspension des Rechts: "durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei" zu äußern.<ref>Vgl. {{WL2|Ernst Rudolf Huber}},  Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd 3, 1963, S. 1052f. K. Koszyk: Deutsche Pressepolitik im Ersten Weltkrieg, 1968, S. 20</ref>
Die Verschiedenheit der presserechtlichen Situtation zwischen Bayern und dem Reich resultierte aus der Bismarkschen Reichsverfassung. Artikel 68 ermächtigte den Kaiser, im Kriege- und Aufruhrfall für das Reich oder einzelne Reichsteile den Kriegszustand zu erklären.
Die Verschiedenheit der presserechtlichen Situtation zwischen Bayern und dem Reich resultierte aus der Bismarkschen Reichsverfassung. Artikel 68 ermächtigte den Kaiser, im Kriege- und Aufruhrfall für das Reich oder einzelne Reichsteile den Kriegszustand zu erklären.
Bayern blieb jedoch von der Anwendung des Artikels 68 ausgenommen, und zwar auf Grund des Versailler Bündnisvertrages vom 23. November 1870, in dem die bayerischen Reservatsrechte fixiert waren. <ref>dazu Ernst Rudolf Huber (1903-1990) : Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 736:"Unter den bayerischen Reservatrechten fiel besonders ins Gewicht, dass Bayern von den Verfassungsnormen über das Kriegswesen ausgenommen blieb ..."</ref> Der Versailer Novembervertrag mit Bayern bestimmte unter Nr. III, § 5  Ziffer vI:<ref>Ernst Rudolf Huber (1903-1990) : Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 264-267</ref>
Bayern blieb jedoch von der Anwendung des Artikels 68 ausgenommen, und zwar auf Grund des Versailler Bündnisvertrages vom 23. November 1870, in dem die bayerischen Reservatsrechte fixiert waren. <ref>dazu {{WL2|Ernst Rudolf Huber}}, Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 736:"Unter den bayerischen Reservatrechten fiel besonders ins Gewicht, dass Bayern von den Verfassungsnormen über das Kriegswesen ausgenommen blieb ..."</ref> Der Versailer Novembervertrag mit Bayern bestimmte unter Nr. III, § 5  Ziffer vI:<ref>{{WL2|Ernst Rudolf Huber}}, Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 264-267</ref>
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherren in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherren in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
Das in Aussicht gestellte Reichsgesetz erging jedoch nie. Diese Tatsache gab den Anlaß zu dem am 5. November 1912 für Bayern verkündeten Gesetz über den Kriegszustand. <ref>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern (GVBL) 1912-1918, hier GVBL 1912, Nr. 71, S. 1161-1165</ref>
Das in Aussicht gestellte Reichsgesetz erging jedoch nie. Diese Tatsache gab den Anlaß zu dem am 5. November 1912 für Bayern verkündeten Gesetz über den Kriegszustand. <ref>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern (GVBL) 1912-1918, hier GVBL 1912, Nr. 71, S. 1161-1165</ref>
Das Kriegszustandsgesetz regelte aber nicht nur die Verhängung des Kriegszustandes durch den bayerischen König. <ref>KA. Mkr. 1104, B. 4, Beilage zu Bl. 23, B. 30, B. 57a, Bl. 88</ref>
Das Kriegszustandsgesetz regelte aber nicht nur die Verhängung des Kriegszustandes durch den bayerischen König. <ref>KA. Mkr. 1104, B. 4, Beilage zu Bl. 23, B. 30, B. 57a, Bl. 88</ref>
Artikel 4 Ziffer 2 diese Gesetzes bildeten vielmehr auch die rechtliche Grudlage für die Zensurtätigkeit des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium während des Krieges. Allein auf diesen Artikel konnte sich die Behörde stützen. Sämtliche Vorsschriften und Aufforderungen, die an die Presse ergingen, mussten mit ihm formal in Einklang stehen.
Artikel 4 Ziffer 2 diese Gesetzes bildeten vielmehr auch die rechtliche Grudlage für die Zensurtätigkeit des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium während des Krieges. Allein auf diesen Artikel konnte sich die Behörde stützen. Sämtliche Vorsschriften und Aufforderungen, die an die Presse ergingen, mussten mit ihm formal in Einklang stehen.
===Die Sonderstellung des bayerischen Heeres in der Bismarkschen Reichsverfassung und ihre Interpretation im deutschen Staatsrecht===
 
Die kurze Darstellung der verfassungsrechtlichen Sonderstellung des bayerischen Heeres innerhalb der Bismarkschen Reichsverfassung soll das Verständinis für die Haltung des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium gegenüber der bayerischen Pressse einerseits und den Reichsstellen andererseits erleichtern.
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Die spezielle Eigenart der bayerischen Zensur lag darin, dass die rechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit nicht - wie  in den übrigen Reichsstellen - auf Reichsrecht, sondern auf bayerischem Landesrecht basierte.
===Das bayerische Heer in der Bismarkschen Reichsverfassung ===
Unter Berufung auf die Novembertage des Jahres 1870 und die bestehenden Rechtsverhältnisse verstand sich das bayerische Kriegsministerium auch während  des Krieges als völlig unabhängige, oberste Verwaltungs- und Kommandobehörde; es beanspruchte daher für die bayerischen Gebietsteile die vollkommene Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit des Zensurwesens.
Die verfassungsrechtlichen Sonderstellung des bayerischen Heeres innerhalb der Bismarkschen Reichsverfassung erklärt die Haltung des Pressereferates im bayerischen Kriegsministerium gegenüber der bayerischen Presse einerseits und den Reichsstellen andererseits.
Die Rechtsabteilung des Kriegsministeriums interpretierte  daher grundsätzlich im folgenden Sinne: <ref>K.A.Mkr. 1 B. 38. Datiert 27. Juni 1917</ref>
Die spezielle Eigenart der bayerischen Zensur lag darin, dass die rechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit nicht - wie in den übrigen Reichsstellen - auf Reichsrecht, sondern auf bayerischem Landesrecht basierte.
Das bayerische Heer nimmt auf Grund des Versailler Bündnisvertrages v. 23.11.1870 eine Sonderstellung ein. Es bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Miltärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern. An diesem Rechtszustand wird auch durch die Mobilisierung des bayerischen Heeres nichts geändert. Denn das bayerische Heer bleibt auch im Kriege rechtlich ein geschlossener Bestandteil des deutschen Heeres  unter der ausschließlichen Militärhoheit Seiner Majestät des Königs und unter selbständiger Verwaltung. Infolge der Mobilisierung tritt das bayerische Heer, soweit es mobil wird, nach dem Versailler Vertrag allerdings unter  den Befehl  Seiner Majestät des Kaisers; allein Seine Majestät  der Kaiser wird hierdurch für die bayerischen mobilen Truppen auch im Kriege nicht Bundesfeldherr im Sinne der Reichsverfassung, da Art. 63 ff RVU auch im Kriege für die bayerischen Truppen nicht gelten, er führt lediglich vertragsgemäß den Oberbefehl . Daraus folgt dass sich der kaiserliche Oberbefehl auf die immoblien Truppen nicht erstreckt, dass alle aus der Militärhoheit fließenden Rechte Seiner Majestät des Königs auch den mobilen Truppen gegenüber uneingeschränkt bestehen bleiben und dasss der bayerische Kriegsminister der Obersten Heeresleitung nicht untersteht vielmehr Organ Seiner Majestät des Königs von Bayern ist, nur von diesem Befehle entgegenzunehmen hat und außer der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit nur Seiner Majestät dem König verantwortlich ist.
Unter Berufung auf die Novembertage des Jahres 1870 und die bestehenden Rechtsverhältnisse verstand sich das bayerische Kriegsministerium auch während des Krieges als völlig unabhängige, oberste Verwaltungs- und Kommandobehörde; es beanspruchte daher für die bayerischen Gebietsteile die vollkommene Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit des Zensurwesens.
Den Ausgangspunkt jeder Diskussion über die bayersichen Sonderrechte bildete der Artikel 68, der in Verbindung mit den Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt der Reichsverfasung zu sehen war und folgendes bestimmte <ref>Ernst Rudolf Huber (1903-1990) : Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 304</ref>
Die Rechtsabteilung des Kriegsministeriums interpretierte daher grundsätzlich im folgenden Sinne: <ref>K.A.Mkr. 1 B. 38. Datiert 27. Juni 1917</ref>
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Vorausetzungen , die Form der Verkündung und die Wirkung einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften  des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz, Sammlung für 1851, S. 451 ff.)
Das bayerische Heer nimmt auf Grund des Versailler Bündnisvertrages v. 23.11.1870 eine Sonderstellung ein. Es bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Heeres mit selbständiger Verwaltung unter der Miltärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern. An diesem Rechtszustand wird auch durch die Mobilisierung des bayerischen Heeres nichts geändert. Denn das bayerische Heer bleibt auch im Kriege rechtlich ein geschlossener Bestandteil des deutschen Heeres unter der ausschließlichen Militärhoheit Seiner Majestät des Königs und unter selbständiger Verwaltung. Infolge der Mobilisierung tritt das bayerische Heer, soweit es mobil wird, nach dem Versailler Vertrag allerdings unter den Befehl Seiner Majestät des Kaisers; allein Seine Majestät der Kaiser wird hierdurch für die bayerischen mobilen Truppen auch im Kriege nicht Bundesfeldherr im Sinne der Reichsverfassung, da Art. 63 ff RVU auch im Kriege für die bayerischen Truppen nicht gelten, er führt lediglich vertragsgemäß den Oberbefehl . Daraus folgt dass sich der kaiserliche Oberbefehl auf die immoblien Truppen nicht erstreckt, dass alle aus der Militärhoheit fließenden Rechte Seiner Majestät des Königs auch den mobilen Truppen gegenüber uneingeschränkt bestehen bleiben und dass der bayerische Kriegsminister der Obersten Heeresleitung nicht untersteht vielmehr Organ Seiner Majestät des Königs von Bayern ist, nur von diesem Befehle entgegenzunehmen hat und außer der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit nur Seiner Majestät dem König verantwortlich ist.
Die Schlußbestimmung zu Abschnitt XI besagt aber:
Den Ausgangspunkt jeder Diskussion über die bayerischen Sonderrechte bildete der Artikel 68, der in Verbindung mit den Schlussbestimmungen zum XI. Abschnitt der Reichsverfasung zu sehen war und folgendes bestimmte <ref>{{WL2|Ernst Rudolf Huber}}, Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 304</ref>
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlass eines die Vorausetzungen , die Form der Verkündung und die Wirkung einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz, Sammlung für 1851, S. 451 ff.)
Die Schlussbestimmung zu Abschnitt XI besagt aber:
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetztblatt 1871, S. 9) unter III, § 5 ..., zur Anwendung.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetztblatt 1871, S. 9) unter III, § 5 ..., zur Anwendung.
Damit waren jene Reservatrechte gemeint, die Bayern als Mitglied des Deutschen Reichs ein bestimmtes Maß an Eigenständigkeit sicherten.<ref>Vgl. Ernst Rudolf Huber (1903-1990)  Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd 3, 1963, S. 806 f. Zur Frage der Sonderrechte stellt Huber fest: "Die Sonderrechte waren entweder besondere Mitgliedsschaftsrechte oder besondere Hoheitsrechte einzelner Gliedstaaten. Nur die besonderen Hoheitsrechte waren also Sonderkompetenzen einzelner Länder unter Durchbrechung der sonst bestehenden Reichskompetenz." Dazu Otto Nirrnheim, Der Begriff des Reservatrechtes im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches; ArchÖffR Bd 25 (1909), S 579-631</ref>
Damit waren jene Reservatrechte gemeint, die Bayern als Mitglied des Deutschen Reichs ein bestimmtes Maß an Eigenständigkeit sicherten.<ref>Vgl. {{WL2|Ernst Rudolf Huber}}, Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd 3, 1963, S. 806 f. Zur Frage der Sonderrechte stellt Huber fest: "Die Sonderrechte waren entweder besondere Mitgliedsschaftsrechte oder besondere Hoheitsrechte einzelner Gliedstaaten. Nur die besonderen Hoheitsrechte waren also Sonderkompetenzen einzelner Länder unter Durchbrechung der sonst bestehenden Reichskompetenz." Dazu Otto Nirrnheim, Der Begriff des Reservatrechtes im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches; ArchÖffR Bd 25 (1909), S 579-631</ref>
Sah  scih die bayerische Regierung im Laufe des Krieges veranlaßt, die bayerische Sonderstellung zu verteidigen, so verwies sie grundsätzlich auf die folgenden Bestimmungen der Novemberverträge: <ref>Vgl. auch zum folgenden Ernst Rudolf Huber (1903-1990) : Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 265-267</ref>
Sah scih die bayerische Regierung im Laufe des Krieges veranlaßt, die bayerische Sonderstellung zu verteidigen, so verwies sie grundsätzlich auf die folgenden Bestimmungen der Novemberverträge: <ref>Vgl. auch zum folgenden {{WL2|Ernst Rudolf Huber}}: Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 265-267</ref>
"§ 5 Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung." Die weiteren Detailbestimmungen der Novemberverträge lauten:
"§ 5 Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung." Die weiteren Detailbestimmungen der Novemberverträge lauten:
Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Baye4r; im Kriege  - und zwar mit Beginn der Mobilisierung - unter dem Befehle des Bundesfeldherren ... . Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisierung) des bayerischen Kontingentes oder eines Teiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherren durch Seine Majestät den König von Bayern.
Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Baye4r; im Kriege - und zwar mit Beginn der Mobilisierung - unter dem Befehle des Bundesfeldherren ... . Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisierung) des bayerischen Kontingentes oder eines Teiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherren durch Seine Majestät den König von Bayern.
Unter  § 5 IV wurde festgelegt: " Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, dem Befehlen des Bundesfeldherren unbedingt Folge zu leisten."
Unter § 5 IV wurde festgelegt: " Im Kriege sind die bayerischen Truppen verpflichtet, dem Befehlen des Bundesfeldherren unbedingt Folge zu leisten."
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Paragraph 7 bestimmte schließlich:
 
Die in den vorstehenden §§ 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen sind als integrierender Bestandteil der Bundesverfassung zu betrachten. In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
Über den Umfang der bayerischen Eigenständigkeit im Rahmen der Bismarkschen Reichsverfassung bestanden jedoch schon vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges unter den deutschen Staatsrechtsgelehrten erhebliche Meinungsverschiedenheiten. So stellte {{WL2|Paul Laband}} im Jahre 1888 fest: <ref>{{WL2|Paul Laband}}: Die Einheitlichkeit des deutschen Heeres und die Contingentherrlichkeit, in AOR, Bd. 3 (1888) S. 491</ref> Die staatsrechtliche Natur des deutschen Heeres ist bekanntlich Gegenstand einer großen Kontroverse, welche nicht nur mit Lebhaftigkeit in theoretischer Erörterung geführt wird, sondern welche auch in der Praxis der Verwaltungsbehörden und selbst in den Urteilen der Gerichte Schwankungen und Widersprüche hervorruft. Diese Kontroverse ist durch die unklare und widerspruchsvolle Fassung des XI., das Reichskriegswesen betreffenden Abschnittes der Reichsverfassung verschuldet, ja man kann sagen mit Notwendigkeit hervorgerufen worden.
Ansatzpunkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob das deutsche Heer als ein Reichsheer oder lediglich als ein Kontingentheer zu betrachten sei.
 
{{WL2|Max von Seydel}}, ein Verfechter der föderativen Auslegung des Staatsrechts stellte kategorisch fest: „... das Reichsheer ist überhaupt ein Contignentheer.“ Er bemerkt jedoch zu seiner These:“Es ist dies eine der bestrittensten gleichwohl m.E. eine der zweifellosesten Sätze des deutschen Staatsrechts“<ref>{{WL2|Max von Seydel}}: Bayerisches Staatsrecht, Bd.6, 2. Abteilung, 1893, S. 505 f.</ref>
 
Wesentlich vorsichtiger äußerte {{WL2|Paul Laband}} die Ansicht, „dass das Reichsheer aus den Contingenten der Einzelstaaten zusammengesetzt, seine Einheit eine militärisch-technische und politische, aber keine staatsrechtliche“ sei. <ref>{{WL2|Paul Laband}}: Die Einheitlichkeit des deutschen Heeres und die Contingentherrlichkeit, in AOR, Bd. 3 (1888) S. 494</ref>
Auch Laband weist auf den Widerspruch, den eine Deutung hervorrief, hin. Jene Juristen „erkennen die innere Einheit des Heeres, die ausschließliche Militärhoheit des Reiches als das oberste Prinzip an, die „Gliederung“ des Heeres in Contigente diene nur administrativen Zwecken.“<ref>{{WL2|Paul Laband}}: Die Einheitlichkeit des deutschen Heeres und die Contingentherrlichkeit, in AOR, Bd. 3 (1888) S. 494</ref>
 
 
Die kontroversen Anschauungen veranlaßten den Kieler Ordinarius {{WL2|Friedrich Brockhaus (Jurist)}}, die umstrittene Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Seine Antwort lautete unzweideutig:<ref>{{WL2|Friedrich Brockhaus (Jurist)}}: Das deutsche Heer und die Dontingente der Einzelstaaten 1888, S. 215-217</ref>
… es gibt nur ein ungeteiltes deutsches Heer, und dies ist ein Reichsinstitut … Von einer Militärhoheit der deutschen Einzelstaaten läßt sich in keinem Sinne reden … Weder in Frieden noch im Kriege ist die bayerische Armee ein Machtmittel des bayerischen Staates in völkerrechtlicher Hinsicht. Trotz dieser Sonderstellung ist sie während des Friedens nur im Reiche, durch das Reich und für das Reich möglich, während des Krieges nichts als ein Grad am großen Körper des deutschen Heeres.
 
Dieses Ergebnis entsprach den Vorstellungen und Auffasungen der nationalen und reichsfreundlichen Parteien.
 
Paul Labands Anschauung, die eine Mischung unitarischer und föderalistischer Elemente enthält, wurde dem Problem zum damaligen Zeitpunkt wohl am ehesten gerecht. Sie erfährt durch {{WL2|Ernst Rudolf Huber}} eine gewisse Bestätigung:
Lediglich das bayerische Kontingent war kraft der mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestimmungen des Novembervertrages in Friedenszeiten eine unter eigener Militärhoheit stehende, im übrigen aber dem Reichsheer eingegliederte Armee. Im Kriegsfall verlor auch sie kraft der automatisch auflebenden kaiserlichen Befehlshoheit diesen begrenzten Sonderstatus. Die Einheit des Reichsheeres gewann in der entscheidenden Situation somit vorbehaltlose Aktualität.
Da souverän ist, wer im existenziellen Grenzfall das höchste Entscheidungsrecht besitzt, ergab sich aus der für den Kriegsfall verfügten Unterstellung des bayerischen Kontingents unter die kaiserliche Befehlsgewalt, dass die Reichsgewalt mit voller Souveränität gegenüber allen deutschen Ländern ausgestattet war. Die Bismarksche Reichsverfassung enthielt in diesem Punkte keinen dilatorischen Kompromiss, sondern eine echte Entscheidung. Während sie den bayerischen Sonderwünschen für die Normalsituation weithin Rechnung trug, sprach sie für den Einzelfall eine klare Dezision zugunsten der Reichsgewalt aus.
 
Die Sonderstellung des bayerischen Heeres innerhalb des gesamten Reichsheeres scheint zwar generell sehr stark ausgeformt zu sein; bei genauer Betrachtung des gesamten Vertragswerkes zeigt sich jedoch, dass im Kriegsfall diese Sonderstellung de facto stark eingeschränkt war in ihrer Wirkung fast ausschließlich auf die Friedenszeit begrenzt. Diese Auffassung prägte wohl auch die Einstellung der Reichsstellen gegenüber den bayerischen militärischen Behörden im Kriege. Bezeichnenderweise klammerte sich jedoch das Bayerische Kriegsministerium bei der Auslegung der Novemberverträge an die Interpretation des rein föderalistisch eingestellten Juristen {{WL2|Max von Seydel}} .
Bei seinen Versuchen, die militärische Selbstständigkeit auch im Kriege zu wahren, bediente sich das bayerische Kriegsministerium gelegentlich sehr eigenwilliger Auslegungen, die jedoch der vertraglichen Grundlage entbehren. Es unterteilte die bayerische Truppen in immobile und mobile, und nur für die mobilen Truppen, also jene, die im Felde standen, sollte der kaiserliche Oberbefehl gelten <ref>KA Mkr. 1 Bl.38, Datiert 27. Juni 1917</ref> Allein im gesamten Vertragswerk findet sich nirgendwo ein Anhaltspunkt, der eine solche differenzierende Auslegung rechtfertigen könnte. Vielmehr spricht der Vertragstext nur von „der Gesamtheit der bayerischen Truppen“ oder „des bayerischen Heeres“.<ref>Textabdruck bei {{WL2|Ernst Rudolf Huber}} : Dokumente, Bd. 2, 1964 S. S. 265-267</ref>
 
 
 
<ref>Fischer, Doris, Die Münchner Zensurstelle während des Ersten Weltkrieges. Alfons Falkner von Sonnenburg als Pressereferent im Bayerischen Kriegsministerium in den Jahren 1914 bis 1918/19, Phil. Diss., München 1973,
<ref>Fischer, Doris, Die Münchner Zensurstelle während des Ersten Weltkrieges. Alfons Falkner von Sonnenburg als Pressereferent im Bayerischen Kriegsministerium in den Jahren 1914 bis 1918/19, Phil. Diss., München 1973,
Dissertationsdruck Schön, 1973 - 313 S. Inaugurial-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophischen Fakultät der Ludwigs-Maximilian-Universität zu München, vorgelegt von Doris Fischer aus Köln am Rhein 1973
Dissertationsdruck Schön, 1973 - 313 S. Inaugurial-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophischen Fakultät der Ludwigs-Maximilian-Universität zu München, vorgelegt von Doris Fischer aus Köln am Rhein 1973
Dissertationsdruck Schön, 8 München 40, Belgradstraße 11
Dissertationsdruck Schön, 8 München 40, Belgradstraße 11
Referent: Prof. Dr. F. Wagner
Referent: Prof. Dr. {{WL2|Fritz Wagner (Historiker)}}
Koreferent: Prof. Dr. O.B. Roegele
Korreferent: Prof. Dr. {{WL2|Otto B. Roegele}}
Tag der mündlichen Prüfung 12. Juli 1972</ref>
Tag der mündlichen Prüfung 12. Juli 1972</ref>
[[Bild:Mueschfestrarch2011a.jpg|thumb|Das Staatsarchiv in der Schönfeldstraße, Die Aktenbestände des  ehemaligen bayerischen Kriegsministeriums in München vermitteln ein detailliertes Bild der innenpolitischen Meinungen und Stimmungen im Bayern der Weltkriegsjahre. Der fast geschlossen erhaltene Aktenbestand ist in seiner Art sicher einzigartig. Das Pressereferat des bayerischen Kriegsministerium hatte die Funktion einer obersten bayerischen Zensurstelle, die kraft iher Stellung die Richtlinien für den gesamten bayerischen Zensurbereich also  für die einzelnen stellvertretenden Generalkommandos München, Würzburg und Nürnberg ausgab. Wenn auch der größte Teil der Zensurrichtlinien meistens aus Berlin aus übernommen wurde, so ergingen sich doch an die bayerischen stellvertretenden Generalkommandos immer als Erlasse des bayerischen Kriegsministeriums. Vergleichbares Material der Organe der Obersten Heeresleitung, wie die Akten der Abteilung IIIb des Generalstabes, wie des Kriegspresseamtes oder  der Oberzensurstelle sowie des preußischen Kriegsministeriums, ist nicht mehr greifbar. Diese Bestände sind bei dem Brand des Potsdammer Heeresarchiv 1945 völlig vernichtet worden. Der noch vorhandene Bestand des bayerischen Kriegsministeriums bildet daher die einzige Quellenbasis für eine Rekonstruktion der Stimmungen und publizisitischen Auseinandersetzungen im Bayern des ersten Weltkrieges und darüber hinaus, soweit dasbayerische Kriegsministerium sich den Berliner Maßnahmen anschloss.]]
[[Bild:Mueschfestrarch2011a.jpg|thumb|Das Staatsarchiv in der Schönfeldstraße, Die Aktenbestände des  ehemaligen bayerischen Kriegsministeriums in München vermitteln ein detailliertes Bild der innenpolitischen Meinungen und Stimmungen im Bayern der Weltkriegsjahre. Der fast geschlossen erhaltene Aktenbestand ist in seiner Art sicher einzigartig. Das Pressereferat des bayerischen Kriegsministerium hatte die Funktion einer obersten bayerischen Zensurstelle, die kraft iher Stellung die Richtlinien für den gesamten bayerischen Zensurbereich also  für die einzelnen stellvertretenden Generalkommandos München, Würzburg und Nürnberg ausgab. Wenn auch der größte Teil der Zensurrichtlinien meistens aus Berlin aus übernommen wurde, so ergingen sich doch an die bayerischen stellvertretenden Generalkommandos immer als Erlasse des bayerischen Kriegsministeriums. Vergleichbares Material der Organe der Obersten Heeresleitung, wie die Akten der Abteilung IIIb des Generalstabes, wie des Kriegspresseamtes oder  der Oberzensurstelle sowie des preußischen Kriegsministeriums, ist nicht mehr greifbar. Diese Bestände sind bei dem Brand des Potsdammer Heeresarchiv 1945 völlig vernichtet worden. Der noch vorhandene Bestand des bayerischen Kriegsministeriums bildet daher die einzige Quellenbasis für eine Rekonstruktion der Stimmungen und publizisitischen Auseinandersetzungen im Bayern des ersten Weltkrieges und darüber hinaus, soweit dasbayerische Kriegsministerium sich den Berliner Maßnahmen anschloss.]]
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