Rosenkranz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rosenkranz im Münchner Stadtmuseum ==
Im [[Münchner Stadtmuseum]] ist ein '''Rosenkranz''' aus getriebenem Silber mit Feuervergoldung ausgestellt, der 1699 von Johann Michael Ernst hergestellt wurde.


Im [[Münchner Stadtmuseum]] ist ein Rosenkranz aus getriebenem Silber mit Feuervergoldung der 1699 von Johann Michael Ernst hergestellt wurde ausgestellt.
== Beschreibung ==
Als Beglaubigung und sichtbares Zeichen der Marienverehrung war seit der Regierungszeit von [[Kurfürst]] [[Maximilian I. (Herzog)|Maximilians I. von Bayern]] jedem Münchner befohlen, einen Rosenkranz bei sich zu haben. Das ausgestellte Exemplar besteht aus einem Credokreuz und sechs sogenannten Gesätzen zu zehn Silberperlenals Einteilung der Kette. Auf dem Anhänger steht rückseitig die Inschrift: "A[nn]o 1699 den 24. Augusti ist geboren Maria Elisabetha Achnerin Ihr Doten [Patin] bey Hl. Tauff ist gewesen Frau Maria Eleonora Elisabetha Antonia Freyin von Rehlingin geborene von Rehling."


=== Objektbeschreibung ===
== Bedeutung in der Regierungszeit von Kurfürst Maximilian I. von Bayern ==
Als Beglaubigung und sichtbares Zeichen der Marienverehrung war seit der Regierungszeit Kurfürst  
Der Viztum zu Landshut und die Landshuter Regierung weisen den Pflegsverwalter zu Erding an, dafür zu sorgen, dass die Untertanen jederzeit, besonders aber bei kirchlichen Feiern, den Rosenkranz tragen; der Gebrauch geweihter [http://books.google.de/books?id=DogKnq-lDaIC&pg=PA136&dq=%22180+Agnus+Dei+%28ohne+Abbildung%29+Wei%C3%9Fer+Wachs%22&hl=en&sa=X&ei=fAD1UsTPJ9Tz4QSE-oHIDA&redir_esc=y#v=onepage&q=%22180%20Agnus%20Dei%20%28ohne%20Abbildung%29%20Wei%C3%9Fer%20Wachs%22&f=false Agnusdei] wird empfohlen.
Maximilians I. von Bayern jedem Münchner befohlen, einen Rosenkranz bei sich zu haben. Das ausgestellte
Exemplar besteht aus einem Credokreuz und sechs sogenannten Gesätzen zu zehn Silberperlen
als Einteilung der Kette. Auf dem Anhänger steht rückseitig die Inschrift: "A[nn]o 1699 den 24. Augusti
ist geboren Maria Elisabetha Achnerin Ihr Doten [Patin] bey Hl. Tauff ist gewesen Frau Maria
Eleonora Elisabetha Antonia Freyin von Rehlingin geborene von Rehling."


== Rosenkranz in der Regierungszeit von Kurfürst Maximilians I. von Bayern ==
Auszug aus Kloeckelina 40, VI. (Nachlass des Heimatforschers Franz Joseph von Kloeckel) Erläuterung: Band 3 Teil 1 S. 85 ([[Bayerische Staatsbibliothek]] München)
Der Rosenkranz als Zeichen des guten Staatsbrügers


Der Viztum zu Landshut und die Landshuter Regierung weisen den Pflegsverwalter zu Erding an, dafür zu sorgen, dass die Untertanen jederzeit, besonders aber bei kirchlichen Feiern, den Rosenkranz tragen;
:Vnnsern gruß in gueten willen zuuor. Lieber Pflegsverwalter! Vnß khombt glaubhaft vor, habens auch selbst schon vilmahls wahrgenommen, daß der mehrere thail der Landsvnderthonen vnd der (a) khinder, sonderlich vnder dem Paursvolckh, sich sovollen in der Khürchen als bey den processionsibus ohne ainigen bey sich habenden Rosenkhranz oder Paternoster befunden (b) thuen, diß gebett aber deß heill. Rosenkhranz (c) Gott dem Allmechtigen sonderbar angenemb, Alß ist der beuelch hiemit, daß du durch offentlichen verrueff in ganz deinem gdist anuerthrauten Grichts district alsobalden die verfenckhliche anstalt (1) verfiegest, damit sich alle vnd ide vnderthonen, Manß- vnd weibs Persohnen, auch junge vnd alte ohnuerlengt (2) mit Rosenkhränz versechen, selbigen, wie sichgebürth, recht betten Lehrnen vnd sich desßen sowol bej hauß vnd bey den processionibus alß auch in der Khürchen bej den Gottesdiensten alles vleiß zwar bey vnaußbleiblicher Sraff bediennen thuen. Weillen auch der gebrauch vnd Anhengung der geweichten sachen, sonderlich der Agnus dei, nit weniger für allerhandt böse Zuständt vnd gefährlichkheiten sehr nuzbar vnd dienstlich, disem nachsollest du die gedacht deine Grichts le´th zu solchen Christ Catholischen gebrauch ebenfals anhalten vnd die Geistliche dahin erinnern, daß sie ihre Pfarr khinder solchen H. Rosenkhranz recht betten Lehrnen vnd zu desßen gebrauch wie auch zur Anhengung der geweichten sachen vf der Canzl in den Prdigen, sonderlich aber bey den Khinderlehrn, wol beweglich vermahnen thuen (d). Wofern auch thails der vnderthonen deines anuerthrauten Gerichts dergleichen Rosenkhränz vnd Agnusdei wisßlicher Armueth halber zu khauffen ie nit vermechten, solen selbige von dem vorrath der Khürchen Gottes berath (3) getrachtet vnd bemelten Armen Leüthen vmb sonsten außgethaillet, auch solcher Khossten khonfftig in den Khürchen Rechnungen per Außgab eingefiert werden; waist du ohneerzogentlich zu werckh zustellen vnd, welcher gestalten es volzogen, dauchwie es sich hiemit anlasße, Vnß bey Vermeidung 6 Reichsdaller straff inerhalb 3 Monaten zuberichten. Datum den 23. Julij 1640. Carol Fugger Graue zu Khürchberg vnd Weisenhorn vizdomb, auch andere Churfrt. Rhät der Regierung Landtshuet. An Pflegsverwalter zu Erding Oßwalden Ziedlmayr abganngen.
der Gebrauch geweihter [http://books.google.de/books?id=DogKnq-lDaIC&pg=PA136&dq=%22180+Agnus+Dei+%28ohne+Abbildung%29+Wei%C3%9Fer+Wachs%22&hl=en&sa=X&ei=fAD1UsTPJ9Tz4QSE-oHIDA&redir_esc=y#v=onepage&q=%22180%20Agnus%20Dei%20%28ohne%20Abbildung%29%20Wei%C3%9Fer%20Wachs%22&f=false Agnusdei] wird empfohlen.
Dokument: [[Bayerische Staatsbibliothek]] München, Kloeckelina 40, VI. (Nachlaß des Heimatforscher Franz Joseph von Kloeckel)
Erläuterung: Band 3 Teil 1 S. 85.


Vnnsern gruß in gueten willen zuuor. Lieber Pflegsverwalter! Vnß khombt
(a) Vorlage: den. (b) Wohl verschrieben für: befinden. (c) Nicht sicher deutbare Abkürzung. (d) Wort nicht lesbar.<br>
glaubhaft vor, habens auch selbst schon vilmahls wahrgenommen, daß der
mehrere thail der Landsvnderthonen vnd der (a) khinder, sonderlich vnder dem
Paursvolckh, sich sovollen in der Khürchen als bey den processionsibus ohne
ainigen bey sich habenden Rosenkhranz oder Paternoster befunden (b) thuen, diß
gebett aber deß heill. Rosenkhranz (c) Gott dem Allmechtigen sonderbar angenemb,
Alß ist der beuelch hiemit, daß du durch offentlichen verrueff in ganz
deinem gdist anuerthrauten Grichts district alsobalden die verfenckhliche anstalt (1)
verfiegest, damit sich alle vnd ide vnderthonen, Manß- vnd weibs Persohnen,
auch junge vnd alte ohnuerlengt (2) mit Rosenkhränz versechen, selbigen,
wie sichgebürth, recht betten Lehrnen vnd sich desßen sowol bej hauß
vnd bey den processionibus alß auch in der Khürchen bej den Gottesdiensten
alles vleiß zwar bey vnaußbleiblicher Sraff bediennen thuen.
Weillen auch der gebrauch vnd Anhengung der geweichten sachen, sonderlich
der Agnus dei, nit weniger für allerhandt böse Zuständt vnd gefährlichkheiten
sehr nuzbar vnd dienstlich, disem nachsollest du die gedacht deine Grichts
le´th zu solchen Christ Catholischen gebrauch ebenfals anhalten vnd die Geistliche
dahin erinnern, daß sie ihre Pfarr khinder solchen H. Rosenkhranz recht
betten Lehrnen vnd zu desßen gebrauch wie auch zur Anhengung der geweichten
sachen vf der Canzl in den Prdigen, sonderlich aber bey den
Khinderlehrn, wol beweglich vermahnen thuen (d).
Wofern auch thails der vnderthonen deines anuerthrauten Gerichts dergleichen
Rosenkhränz vnd Agnusdei wisßlicher Armueth halber zu khauffen ie
nit vermechten, solen selbige von dem vorrath der Khürchen Gottes berath (3)
getrachtet vnd bemelten Armen Leüthen vmb sonsten außgethaillet, auch solcher
Khossten khonfftig in den Khürchen Rechnungen per Außgab eingefiert werden;
waist du ohneerzogentlich zu werckh zustellen vnd, welcher gestalten
es volzogen, dauchwie es sich hiemit anlasße, Vnß bey Vermeidung 6 Reichsdaller
straff inerhalb 3 Monaten zuberichten. Datum den 23. Julij 1640.
Carol Fugger Graue zu Khürchberg vnd Weisenhorn vizdomb, auch andere
Churfrt. Rhät der Regierung Landtshuet. An Pflegsverwalter zu Erding Oßwalden
Ziedlmayr abganngen.
 
(a) Vorlage: den. (b) Wohl verschrieben für: befinden. (c) Nicht sicher deutbare Abkürzung. (d) Wort nicht lesbar.
(1) Wirksame Veranstaltung. (2) Sofort. (3) Stiftung.
(1) Wirksame Veranstaltung. (2) Sofort. (3) Stiftung.


=== Quelle ===
==Quellen==
Dokument 320 von 1640 VII 23
*Dokument 320 von 1640 VII 23; Anweisung der Regierung von Landshut über das Tragen des Rosenkranzes durch die Untertanen; BSt. Klockelina 40 IV S. 1130
Anweisung der Regierung von Landshut über das Tragen des Rosenkranzes durch die Untertanen
*Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern. Abteilung I Altbayern vom Frühmittelalter bis 1800 Band 3 Teil 2, 1992, bearbeitet von Walter Ziegler
BSt. Klockelina 40 IV S. 1130


Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern.
{{Wikipedia-Artikel|Rosenkranz}}
Abteilung I Altbayern vom Frühmittelalter bis 1800 Band 3 Teil 2, 1992
bearbeitet von Walter Ziegler


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[[Kategorie:Brauchtum]]
[[Kategorie:Brauchtum]]
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